RS OGH 1994/1/25 5Ob508/94, 1Ob41/01p, 7Ob164/01w, 3Ob227/04k

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

AußStrG §122
AußStrG §125

Rechtssatz

Anläßlich der Annahme einer Erbserklärung darf nicht über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung, der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013482

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00508_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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