RS OGH 1996/7/10 3Ob2191/96v, 7Ob60/99w, 4Ob33/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Norm

AußStrG §66
AußStrG §122
ABGB §585
ABGB §586

Rechtssatz

Stimmen die Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen eines - angeblichen - mündlichen Testaments in den für die Erbeinsetzung wesentlichen Fragen nicht überein, liegt ein Mangel der äußeren Form des Testements vor, der zur Zurückweisung der auf eine solche Anordnung des Erblassers gestützten Erbserklärung führt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2191/96v
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2191/96v
    Veröff: SZ 69/161
  • 7 Ob 60/99w
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 60/99w
    Auch
  • 4 Ob 33/02k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 33/02k
    Vgl auch; Beisatz: Das Gericht kann die Annahme einer Erbserklärung (nur) verweigern kann, wenn der in Anspruch genommene Titel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den erbserklärten Erben führen kann. (T1); Veröff: SZ 2002/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105494

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02191_96V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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