Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Keine Annahme von unklaren und mehrdeutigen Erbserklärungen, aber auch keine Zurückweisung gegenüber den - nicht anwaltlich vertretenen - Erbansprechern; vielmehr ist wegen der bestehenden Zweifel über den Inhalt ihrer Erklärung Rechtsbelehrung zu erteilen und die Möglichkeit zu einer allfälligen Verbesserung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018