Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Unter welchen Voraussetzungen eine Erbserklärung als in der vorgeschriebenen Form ausgestellt anzusehen gilt, sodaß sie von den Gerichten anzunehmen ist, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099255Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0070OB00758_7800000_001