RS OGH 1999/4/13 4Ob58/99d, 8Ob95/05m, 6Ob3/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
beobachten
merken

Norm

AußStrG §75
AußStrG §116
AußStrG §122
AußStrG 2005 §157

Rechtssatz

Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/99d
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d
    Veröff: SZ 72/63
  • 8 Ob 95/05m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 95/05m
    nur: Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist. (T1)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T2); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111824

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten