Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß beim Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen kein Verfahren nach § 125 AußStrG durchzuführen und die Entscheidung vom Abhandlungsgericht selbst zu treffen sei, wenn diese Entscheidung nicht von Tatumständen abhänge, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen ließen, also bloß die Lösung einer Rechtsfrage erforderlich wäre, ist unrichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006461Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00006_8500000_002