Norm
ABGB §585Rechtssatz
Der Ausschluß der im § 594 ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen. Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende, weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007929Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_001