Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Verfügte der Erblasser in einer mündlichen letztwilligen Anordnung über den Großteil des Nachlaßvermögens, ohne eine Erbeinsetzung auszusprechen, ist die von einem Erbansprecher darauf gestützte bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß vom Gericht anzunehmen, wenn nur durch Auslegung ermittelt werden kann, ob der Erblasser nach seinem wahren Willen eine Erbeinsetzung oder bloß die Zuwendung eines Legats wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105493Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB02191_96V0000_001