Norm
ABGB §594Rechtssatz
Es sind nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin. Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008023Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_003