Norm
ABGB §585Rechtssatz
Die im § 594 ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008032Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_004