Norm
ABGB §579Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer letztwilliger Anordnungen muß sich die Erbserklärung auf eine bestimmte von ihnen beziehen. Das formgültige (mündliche) Testament und das in ein solche umgedeutete formungültige (schriftliche) Testament sind jedoch als ein und derselbe Erbrechtstitel anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007989Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0070OB00565_7800000_001