- 5 Ob 628/81
Veröff: SZ 54/98 = EvBl 1981/229 S 658 = NZ 1982,155
- 3 Ob 568/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 568/81
Vgl auch; Beisatz: In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden. (T1)
- 2 Ob 526/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 526/91
Vgl auch; Beisatz: Dem Abhandlungsgericht ist der Gerichtskommissär insoweit gleichgestellt. (T2)
- 5 Ob 533/93
Vgl auch; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das Abhandlungsgericht die Erklärung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen, das heißt von der Erklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat. (T3)
Veröff: SZ 67/12
- 4 Ob 52/97v
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 243/99g
Beis wie T2; Beisatz: Es ist genügend, dass die Erbserklärung dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangt ist. (T4)
- 4 Ob 80/00v
Vgl auch; Beis wie T1 nur: In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. (T5)
Beis wie T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 73/69
- 9 Ob 244/02a
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hängt jedenfalls nicht von einer wie immer gearteten Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes oder gar von der Vornahme der Einantwortung ab. (T6)
- 3 Ob 229/02a
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Wurde die Erbsentschlagungserklärung zwar dem Gerichtskommissär übermittelt, jedoch bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt, so kann sie rechtswirksam widerrufen werden, weil wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten. (T7)
- 5 Ob 24/09d
Vgl; Beisatz: Zufolge § 159 Abs 3 AußStrG 2005 ist eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen. (T8)
Beisatz: Wenn der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wird, liegt die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor. (T9)
- 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T10)
Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2 AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T11)
Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T12)
- 3 Ob 141/12z
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 141/12z
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 167/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
Vgl auch; Beis wie T10