RS OGH 1981/6/23 5Ob628/81, 3Ob568/81, 2Ob526/91 (2Ob1513/91), 5Ob533/93, 4Ob52/97v, 7Ob243/99g, 4Ob

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Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

ABGB §805
ABGB §806
AußStrG §4
AußStrG §116 Abs1
AußStrG §122
AußStrG 2005 §10 Abs1
AußStrG 2005 §157
AußStrG 2005 §159 Abs3

Rechtssatz

Die im Verlassenschaftsverfahren vor dem Abhandlungsgericht oder vor dem Gerichtskommissär mündlich abgegebene Erbsentschlagungserklärung wird - ebenso wie die Erbserklärung - erst mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 628/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 628/81
    Veröff: SZ 54/98 = EvBl 1981/229 S 658 = NZ 1982,155
  • 3 Ob 568/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 568/81
    Vgl auch; Beisatz: In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden. (T1)
  • 2 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 526/91
    Vgl auch; Beisatz: Dem Abhandlungsgericht ist der Gerichtskommissär insoweit gleichgestellt. (T2)
  • 5 Ob 533/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 533/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das Abhandlungsgericht die Erklärung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen, das heißt von der Erklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat. (T3)
    Veröff: SZ 67/12
  • 4 Ob 52/97v
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 52/97v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 243/99g
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 243/99g
    Beis wie T2; Beisatz: Es ist genügend, dass die Erbserklärung dem Abhandlungsgericht zur Kenntnis gelangt ist. (T4)
  • 4 Ob 80/00v
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 80/00v
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. (T5)
    Beis wie T2; Beis wie T3
    Veröff: SZ 73/69
  • 9 Ob 244/02a
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 244/02a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hängt jedenfalls nicht von einer wie immer gearteten Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes oder gar von der Vornahme der Einantwortung ab. (T6)
  • 3 Ob 229/02a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 229/02a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Wurde die Erbsentschlagungserklärung zwar dem Gerichtskommissär übermittelt, jedoch bis zu ihrem Widerruf nie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt, so kann sie rechtswirksam widerrufen werden, weil wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten. (T7)
  • 5 Ob 24/09d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 24/09d
    Vgl; Beisatz: Zufolge § 159 Abs 3 AußStrG 2005 ist eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen. (T8)
    Beisatz: Wenn der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wird, liegt die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor. (T9)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T10)
    Beisatz: Lässt der potenzielle Erbe die Frist des § 157 Abs 2 AußStrG nicht einfach verstreichen, sondern erklärt er, die Erbschaft auszuschlagen, so ist diese Erklärung unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T11)
    Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T12)
  • 3 Ob 141/12z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 141/12z
    Auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 167/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
    Vgl auch; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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