RS OGH 2002/2/12 4Ob33/02k, 6Ob195/03z, 1Ob145/05p, 6Ob247/06a, 3Ob272/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

AußStrG §122
ABGB §799

Rechtssatz

Eine auf ein Testament gestützte Erbserklärung ist vom Gericht nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil der Erbansprecher die Gültigkeit des Testaments bestritten, eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben hat nd im anhängigen Erbrechtsstreit den Prozessstandpunkt vertritt, dass das Testament ungültig sei. Die zweite Erbserklärung kann, soweit sie mit einer früheren unvereinbar ist, aber nur angenommen werden, wenn und soweit darin eine zulässige Änderung der früheren liegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/02k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 33/02k
    Veröff: SZ 2002/20
  • 6 Ob 195/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 195/03z
    Auch; Beisatz: Ob die Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig ausgeschlossen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen, wobei eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht stattfindet. Solange der behauptete Titel überhaupt geeignet ist, zu einer Einantwortung zu führen, muss die Erbserklärung angenommen werden. (T1)
  • 1 Ob 145/05p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 145/05p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 247/06a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 247/06a
    Auch; Beis wie T1 nur: Ob die Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig ausgeschlossen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen, wobei eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht stattfindet. (T2); Beisatz: Auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren waren nach § 205 AußStrG 2003 noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden. (T3)
  • 3 Ob 272/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist die Aktenlage im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116137

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0040OB00033_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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