Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruches auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung oft gar nicht möglich; folgerichtig läßt die Judikatur die nachträgliche Änderung der in einer Erbserklärung angegebene Erbquote zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013480Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018