RS OGH 1994/1/25 5Ob508/94, 7Ob164/01w, 5Ob167/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruches auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung oft gar nicht möglich; folgerichtig läßt die Judikatur die nachträgliche Änderung der in einer Erbserklärung angegebene Erbquote zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 508/94
    Veröff: NZ 1994,210
  • 7 Ob 164/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 164/01w
    nur: Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). (T1)
  • 5 Ob 167/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
    Auch; Beisatz: Gilt auch nach AußStrG neu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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