Norm
ABGB §551Rechtssatz
Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen Gründe kann die Vorschrift des § 551 letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagenden ist daher zu Gericht anzunehmen und führt bei Fehlen widerstreitender Erbserklärungen zur Einantwortung des Nachlasses. Nur im Wege der Heimfallsklage könnte der Fiskus allenfalls den Beweis antreten, dass die Entschlagung durch den Erstberufenen sich auch auf seine Repräsentanten erstrecken sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011