Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Wenn die Möglichkeit einer Erbeinsetzung in dem der Erbserklärung zugrunde gelegten Sinn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Ermittlung des erblasserischen Willens vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung einer Erbserklärung nicht vorzunehmen (hier: "Wer mich gepflegt hat").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008011Dokumentnummer
JJR_19800213_OGH0002_0060OB00502_8000000_001