RS OGH 1980/2/13 6Ob502/80

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Veröffentlicht am 13.02.1980
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Wenn die Möglichkeit einer Erbeinsetzung in dem der Erbserklärung zugrunde gelegten Sinn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Ermittlung des erblasserischen Willens vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung einer Erbserklärung nicht vorzunehmen (hier: "Wer mich gepflegt hat").

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 502/80
    Entscheidungstext OGH 13.02.1980 6 Ob 502/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008011

Dokumentnummer

JJR_19800213_OGH0002_0060OB00502_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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