Index: 50/01 Gewerbeordnung95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: GewO 1994 §94 Z6;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 2 Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z.... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Februar 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 22. Juni 1999 die Reifeprüfung an ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: AVG §37;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1
Hier mit dem Zusatz am Ende: In einem solchen Fall ist es
allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und
aus welchen Gründen dies zutrifft. Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Bewältigung der ihr im Gewerbebetrieb zugewiesenen Aufgaben (auch) auf die von ihr absolvierte Ausbildung zurückführt, besagt noch nicht, dass der Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten erforderlic... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 31. Mai 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach den seinem Verleihungsantrag beigefügten Unterlagen am 15. Oktober 1990 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehr... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1
(hier: nur der erste Satz) Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes ausgeführt werden, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert wird, können in der Regel nicht als ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: AVG §37;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, im Rahmen der von ihm im Gewerbebetrieb verrichteten Tätigkeiten seien im konkreten Fall auch solche Tätigkeiten zu besorgen, die - abweichend vom Regelfall - höhere Fachkenntnisse erf... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 10. August 2001 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 18. Juli 2001 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, abgewiesen. Nach der Begründung: dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer am 10. Juni 1998 an der Höheren Technischen Lehranstalt in Wiener Neustadt, Fachrichtung Maschin... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer die ihm vermittelten Lehrinhalte auch bei seiner derzeitigen Tätigkeit verwenden könne und er diese Anstellung ohne seine Ausbildung nicht bekommen hätte, reichen für die Erlangung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht aus (Hinweis E 30.9.1997, Z... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die Betreuung von Netzwerken an sich (z.B. für ein Finanzdienstleistungsunternehmen) stellt keinen Ausbildungsschwerpunkt der vom Beschwerdeführer absolvierten Fachrichtung Maschinenbau, Ausbildungszweig Automatisierungstechnik dar (hier: bei einer näher bezeichneten Tätigkeit des Beschwerdeführers han... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Soweit der Beschwerdeführer (dessen nachgewiesene Tätigkeiten die belangte Behörde als nicht für die Berufspraxis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 ausreichend angesehen hat) die sich aus dem Lehrplan ergebende Notwendigkeit der Weiterbildung ins Treffen führt, ist ihm zu entgegne... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachrichtung) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragste... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, (in der Folge: IngG) nicht stattgegeben. In der Begründung: wird im Wesentlichen ausgeführt, die höheren technischen Lehranstalten, deren Absolvierung im Regelfall zum Ingenieurtitel führe und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse würden nur dann vorliegen, wenn die Kenntnisse qualitativ ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/04/0024 E 22. Februar 1994 RS 2
(Hier: ohne Verweis auf Aufbaulehrgang für Berufstätige für
Kunsthandwerk; hier: dem Bf ist der Nachweis der Kenntnisse im
Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nicht gelungen) Stammrechtssatz Nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 sind nur solche fachliche und allgemeine... mehr lesen...
Die Beschwerdesache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Beschwerdeführer hat die Facharbeiterprüfung im Lehrberuf "Werkstoffprüfer (Physik)" bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol abgelegt und am 13. Oktober 1970 die Reifeprüfung an der 9-klassigen Realschule mit Ausbildung in Metallurgie der P-Schule absolviert. Seit 1984 ist er als Abteilungsleiter im Bereich Metallurgie der T GmbH mit einem näher beschriebenen Tätigkeitsbereich beschäftigt. Mit dem hg. ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §10;IngG 1990 §4 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0327 1 Stammrechtssatz Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 4 IngG hat nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefaßter Ausbildungsziele, sondern jener der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein. Die Behörde hat daher in Erfüllung des in Rede ste... mehr lesen...
Mit dem Bescheid vom 29. Juli 1998 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 16. Dezember 1997 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 ab. In der Begründung: führte der Bundesminister aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 1986 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt, Fachgebiet Maschinenba... mehr lesen...
Mit einer an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichteten Eingabe vom 27. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen. Dem Ansuchen waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis, der Gewerbeschein, der Nachweis für die Tätigkeit als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger (Ausweisnummer 1.918), Lehramtsprüfungszeugnisse für die Fachgruppen II, III-Tischler und ein Studienberechtigung... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes ausgeführt werden, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert wird, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 angesehen werden. Dies schließt aber nicht aus, daß... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/04/0024 2
(hier blieb die Frage der Gleichwertigkeit der erlangten Ausbildung
offen) Stammrechtssatz Nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 sind nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant, die jenen an höheren technischen bzw höheren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen L... mehr lesen...
Mit dem Bescheid vom 27. Februar 1998 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag des Beschwerdeführers um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 ab. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Bundesminister nach der Begründung: dieses Bescheides davon aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 1993 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: AVG §39 Abs2;IngG 1990 §4 Abs1 Z1;IngG 1990 §6 Abs2 litb;
Rechtssatz: § 6 Abs 2 lit b IngG 1990 stellt die lex specialis gegenüber § 39 Abs 2 AVG dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998040072.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1997 (eingelangt am 3. Februar 1997) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen und führte hiezu im wesentlichen aus, er habe am 3. Oktober 1991 eine näher bezeichnete höhere technische Lehranstalt für Möbel- und Innenausbau mit Reifeprüfung abgeschlossen und er sei seit dem 1. Juni 1992 bei der Firma W. Möbel Ges.m.b.H. als techni... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Berufspraxis iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 ist zwar nicht entscheidend, ob diese Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wurde (Hinweis E 11.10.1978, 2706/77, VwSlg 9652 A/1978, ergangen zum IngG); gleichwohl ist dafür das Ausmaß, in dem diese Tätigkeit ausgeübt ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: B-VG Art7 Abs1;IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Wenn der Gesetzgeber die Erwartung des Erwerbs praktischer Erfahrungen an die Ausübung eines (facheinschlägigen) Berufes während einer bestimmten Mindestdauer knüpft, so verbietet sich die Annahme, es käme nicht darauf an, in welchem Ausmaß der Beruf ... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 24. September 1997 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 nicht statt. In der Begründung: dieses Bescheides ging der Bundesminister davon aus, der Beschwe... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z4;IngG 1990 §6 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997040228.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem Bescheid vom 20. Mai 1997 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 1. April 1997 mangels Erfüllung der Vorausetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 ab. Zur Begründung: führte der Bundesminister aus, wie aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen zu ersehen sei, habe der Beschwerdeführer am 10. Juni 1980 die Reifeprüfung an einer ... mehr lesen...