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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Die vorgebrachten Umstände, dass der Beschwerdeführer die ihm vermittelten Lehrinhalte auch bei seiner derzeitigen Tätigkeit verwenden könne und er diese Anstellung ohne seine Ausbildung nicht bekommen hätte, reichen für die Erlangung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht aus (Hinweis E 30.9.1997, Zl. 97/04/0118, wonach es nicht entscheidungsrelevant ist, ob die genossene Schulausbildung eine wesentliche Grundlage für die derzeitige - nicht auf dem Fachgebiet der Reifeprüfung liegende - Tätigkeit bildet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040179.X03Im RIS seit
21.05.2002