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95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;Norm
IngG 1990 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des WF in R, vertreten durch Dr. J und Dr. A, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1997, Zl. 91508/12749-III/7/97, betreffend Verweigerung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdesache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Beschwerdeführer hat die Facharbeiterprüfung im Lehrberuf "Werkstoffprüfer (Physik)" bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol abgelegt und am 13. Oktober 1970 die Reifeprüfung an der 9-klassigen Realschule mit Ausbildung in Metallurgie der P-Schule absolviert. Seit 1984 ist er als Abteilungsleiter im Bereich Metallurgie der T GmbH mit einem näher beschriebenen Tätigkeitsbereich beschäftigt.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0159, wurde der das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, abweisende Vorbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zum bisherigen Verlauf des Verfahrens und zum näheren Inhalt dieser Entscheidung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Darin wurde der belangten Behörde für das fortgesetzte Verfahren im wesentlichen folgende Rechtsauffassung vorgegeben, an die auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden ist:
"Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung 'Ingenieur' Personen zu verleihen, die die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- oder forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höheren Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde. Höherer technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 sind gemäß § 5 leg. cit. die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen.
Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Ingenieurgesetz 1990 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Bestimmung der Lehranstalten hat gemäß § 10 Abs. 2 Ingenieurgesetz 1990, in der Fassung BGBl. Nr. 107/1993, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu erfolgen.
Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 anzusehen ist, ihre Aufnahme in die Verordnung nach § 10 leg. cit. entscheidend ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0024).
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung 'Ingenieur' weiters Personen zu verleihen, die zwar die Voraussetzungen der (hier maßgeblichen) Z. 1 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den (in Z. 1 genannten) höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt.
Dem Antrag auf Verleihung sind gemäß § 6 Abs. 2 Ingenieurgesetz 1990 insbesondere anzuschließen:
a) Nachweise über die Identität des Bewerbers;
b) Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3 - über die Berufspraxis;
c)
...
d)
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen.
Im Hinblick auf das oben Gesagte folgt nun aus dem systematischen Zusammenhang, daß eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 bestehen kann, die in die Verordnung nach § 10 leg. cit. Aufnahme gefunden hat. Nur gegenüber einer solchen kann eine Gleichwertigkeit bestehen. Bei einer anderen Sicht würde die dem Verordnungsgeber vorbehaltene Bestimmung der Lehranstalten, die höhere technische Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind, im Wege einer (bescheidmäßigen) Gleichwertigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. umgangen werden."
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 15. Juli 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" (neuerlich) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 abgewiesen.
Dazu wurde - soweit entscheidungswesentlich - ausgeführt, gemäß der im Erkenntnis vom 18. Juni 1996 vorgegebenen Rechtsauffassung könne eine Lehranstalt nur dann als höhere technische Lehranstalt angesehen werden, wenn sie in der Verordnung gemäß § 10 Ingenieurgesetz 1990 genannt sei. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 könne somit nur gegenüber einer Ausbildung bestehen, die an einer der in der Verordnung angeführten höheren technischen Lehranstalten vermittelt werde. Da gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b leg. cit. die nachzuweisende Berufspraxis zu den erworbenen - gleichwertigen - Kenntnissen einschlägig sein müsse, die Gleichwertigkeit aber nur zu einer der in der Verordnung festgelegten höheren technischen Lehranstalten bestehen könne, sei zu folgern, daß als Berufspraxis nur eine Tätigkeit in einem Fachgebiete in Frage komme, für das die Verordnung eine höhere technische Lehranstalt vorsehe. Da es keine solche für Metallurgie gebe, könne die angegebene Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem metallurgischen Gebiet keine anrechenbare praktische Betätigung im Sinne des Ingenieurgesetzes 1990 sein.
Der Beschwerdeführer erfülle durch seine nachgewiesene Ausbildung aber auch das Erfordernis der gleichwertigen fachlichen Kenntnisse nicht: Das Bundesrealgymnasium in R sei im maßgeblichen Zeitpunkt in der Oberstufe als Sonderform des mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt worden. Schon daraus ergebe sich, daß die Lehranstalt das Bildungsziel einer allgemein bildenden Lehranstalt aufweise. Weder ihr Lehrplan noch andere Normen könnten für die Schule den Anspruch erheben, sie verfüge über eine an einer höheren technischen Lehranstalt vermittelten Ausbildung. Allgemein bildende höhere Schulen hätten die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln. Hingegen hätten berufsbildende höhere Schulen eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die ihre Absolventen zur Ausübung eines gehobenen Berufes befähige. Dieser rechtlich zugewiesenen Aufgabenstellung der verschiedenen Schultypen entspreche auch, daß die Gegenstände der zusätzlich vermittelten Ausbildung in Metallurgie an der P-Schule nicht obligatorische Prüfungsgegenstände der Reifeprüfung seien, fachtechnische Gegenstände an den höheren technischen Lehranstalten jedoch schon. Wegen dieser zusätzlichen Ausbildung sei der Ausbildungsgang in der Oberstufe der Schule in R zwar gegenüber der Normalform um ein Jahr verlängert. Da die Ausbildung in den Unterrichtsfächern des Realgymnasiums beibehalten worden sei, ergebe sich rein von der Zeit her, daß für die zusätzliche Vermittlung metallurgischer Kenntnisse lediglich der Zeitraum eines Unterrichtsjahres zur Verfügung habe stehen können. Demgegenüber werde an den höheren technischen Lehranstalten mit gleichfalls fünfklassigem Unterricht technisches Wissen bei stark eingeschränktem allgemein bildenden Unterricht (verringerte Wochenstundenzahl in den Fächern Deutsch, lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Leibesübungen, Mathematik, Physik, Chemie, darstellende Geometrie; Entfall der zweiten lebenden Fremdsprache, der Naturgeschichte, des philosophischen Einführungsunterrichts und der Musikerziehung bzw. der bildnerischen Erziehung) vermittelt. In den Sonderformen der Colleges stünden überhaupt zwei volle Unterrichtsjahre für die Vermittlung technischen Wissens zur Verfügung. Es könne nicht geleugnet werden, daß schon von der Zeit her für den Unterricht über metallurgische Kenntnisse in R einerseits und über technische Kenntnisse an höheren technischen Lehranstalten andererseits ein markanter quantitätsmäßiger Unterschied bestehe, der sich auch auf die Qualität der Ausbildung auswirke. Die P-Schule vermittle keinerlei höhere technische Kenntnisse und sei daher nach Ansicht der Behörde, noch bevor der Vergleich mit bestimmten Fachrichtungen der höheren technischen Lehranstalten durchgeführt werde, für den Nachweis gleichwertiger fachlicher Kenntnisse im Sinne des Ingenieurgesetzes 1990 nicht ausreichend.
Gemäß dem hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1991, Zl. 90/04/0327, sei die Gleichwertigkeit im Sinne der im Spruch zitierten Bestimmung nicht aufgrund eines Vergleiches mit sämtlichen höheren (technischen bzw. land- und forstwirtschaftlichen) Lehranstalten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sondern es sei Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung der Vergleich konkret vermittelter Ausbildungsinhalte. Es sei daher der maßgebliche Inhalt des Lehrplanes der nach dem individuellen Sachverhalt konkret in Frage kommenden höheren technischen Lehranstalt jenem der vom Antragsteller absolvierten Schule gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer sei deshalb eingeladen worden mitzuteilen, welche der höheren technischen Lehranstalten nach seiner Meinung eine Ausbildung vermittle, der die Ausbildung des Beschwerdeführers gleichwertig sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings nur wiederholt ausgeführt, relevant sei nicht der Vergleich mit einem bestimmten Zweig der höheren technischen Lehranstalten, sondern maßgeblich sei die "qualitative Gleichwertigkeit", und zu deren Feststellung seien auch die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten heranzuziehen.
Da eine höhere technische Lehranstalt für Metallurgie nicht eingerichtet sei, habe die Behörde die Lehrpläne jener höheren technischen Lehranstalten, die von der Ausbildung her mehr oder weniger an die Bereiche jener der P-Schule heranreichen könnten, für den detaillierten Vergleich herangezogen. Davon ausgehend listete die belangte Behörde im einzelnen den Lehrplaninhalt und die Wochenstundenanzahl des Unterrichts an den verschiedenen Ausbildungszweigen der Richtung Maschinenbau der höheren Lehranstalt für Chemie, chemische Betriebstechnik und Silikattechnik sowie der Colleges für Maschinenbau und für technische Chemie auf und gelangte nach Gegenüberstellung mit dem Lehrplaninhalt des Unterrichtsteiles "gewerblicher Teil - Metallurgie" an der P-Schule sowie der darauf entfallenden Wochenstunden in den Schulstufen 5 bis 9 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit Absolvierung der P-Schule keine gleichwertigen Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Verleihung der Berechtigung, die Standesbezeichnung 'Ingenieur' zu führen", verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer (sinngemäß zusammengefaßt) vor, wenn die belangte Behörde bei Beurteilung der Gleichwertigkeit auch "auf Quantität der Kenntnisse abstellt", könne ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff "wert" erfasse nicht (auch) die Menge, sondern ausschließlich die "Güte". Es sei nicht richtig, daß für die Vergleichbarkeit nur auf jene Lehranstalten abzustellen sei, die in der Verordnung BGBl. Nr. 244/1991 idF 3/1996 enthalten seien. § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a Ingenieurgesetz 1990 stelle ganz allgemein auf die höheren technischen bzw. höheren land- und fortwirtschaftlichen Lehranstalten ab - somit auf alle, einschließlich der Sonderformen. Das Ingenieurgesetz stelle nicht auf die Gleichartigkeit der Schule, sondern auf Gleichwertigkeit der Kenntnisse ab. Diese Gleichwertigkeit sei nicht nur anhand konkreter Lehrpläne zu prüfen, sondern anhand der - diesen Lehrplänen vorgelagerten - im "SchOG vorgegebenen Lehrplaninhalten und Aufgabenstellungen; also §§ 65 und 72 SchOG". Der Verweis des § 5 Ingenieurgesetz "... deren allfällige Sonderformen" erfasse auch die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige, die Abiturientenlehrgänge an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (auch nach einer allgemein bildenden höheren Schule), die höheren Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe und die höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft sowie der alpenländischen Landwirtschaft und Landtechnik.
Der belangten Behörde sei zuzustimmen, daß das R Gymnasium als mathematisches Realgymnasium grundsätzlich dem Bildungsziel des § 36 SchOG zuzuordnen sei. Die belangte Behörde übergehe aber den Umstand der Ausbildung in Metallurgie. Ob gleichwertige Kenntnisse vermittelt würden, könne nicht davon abhängen, ob der Unterrichtsgegenstand obligatorischer Prüfungsgegenstand der Reifeprüfung sei. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich im Auge gehabt, die gleichwertigen Kenntnisse müßten mit einer konkreten Schulrichtung vergleichbar sein, hätte er dies unmißverständlich ausgedrückt. Schon die Vielzahl der in der Verordnung BGBl. 2044/1991 idF 3/1996 aufgezählten Schulen und deren weit gestreute Fachrichtungen (von Hochbau bis Weberei und Spinnerei) zeigten den großen Spielraum auf, daß es eben um technische Kenntnisse und Fähigkeiten gehe. Selbst bei Betrachtung der Stundentafel ergebe sich rechnerisch ein Fachunterrichtsvolumen von 45 Wochenstunden am Gymnasium in R und damit "nicht wesentlich weniger als die 50 Wochenstunden für Maschinenbau-Gießereitechnik (nach Abzug von 8 Wochenstunden Übungen, 34 Werkstätte und Werkstättenlaboratorium, 32 Übungen, 92 Allgemeiner Teil)". Wenn die belangte Behörde den technischen Fächern des Ausbildungszweiges Maschinenbau nur 5 Wochenstunden Maschinenbau am R Gymnasium gegenüber stelle, so übergehe sie "die Fächer metallurgische Technologie (8), metallurgisches Praktikum (20), chemisches Praktikum (2), Werkstätte für Materialbearbeitung (5), sowie die zusätzlichen (5) Stunden für Physik, Chemie, Mathematik und Darstellender Geometrie". Auch wenn die zuletzt genannten Fächer grundsätzlich dem allgemein bildenden Teil zuzuordnen seien, so seien diese doch im Hinblick auf die fachspezifische Ausbildung besonders umfangreich und damit auch dem speziellen Ausbildungsziel zumindest teilweise anzurechnen. Es folgen Ausführungen zu einzelnen Lehrplänen, etwa über technische Chemie, Silikattechnik, aber auch Hochbau für Berufstätige, landwirtschaftliche Frauenschule und Landwirtschaft sowie gegen die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß die Berufserfahrung des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Metallurgie keine anrechenbare praktische Betätigung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b Ingenieurgesetz 1990 darstelle.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß eine höhere technische Lehranstalt für Metallurgie nicht besteht, meint aber, die Schule in R sei als eine einer HTL "gleichwertige" Schule anzusehen, weil für die Vergleichbarkeit nicht nur auf die in der gemäß § 10 Ingenieurgesetz 1990 erlassenen Verordnung genannten Lehranstalten und deren konkreten Lehrpläne abzustellen sei, sondern "ganz allgemein auf die höheren technischen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Sonderformen". Es gehe allgemein um die Vermittlung von technischen Kenntnissen und Fähigkeiten und das von einer Schule allgemein verfolgte Bildungsziel, weshalb die von der Schule in R vermittelten "gleichwertigen Kenntnisse" nicht anhand einer Ausbildung an einer konkreten Schule und deren Ausbildungszweigen sowie Sonderformen gemäß der zitierten Verordnung zu beurteilen seien.
Mit dieser Argumentation entfernt sich der Beschwerdeführer von der im hg. Vorerkenntnis für das fortgesetzte Verfahren vorgegebenen bindenden Rechtsauffassung, wonach eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 bestehen kann, die in die Verordnung nach § 10 leg. cit. Aufnahme gefunden hat.
Die Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung hat somit nicht der Vergleich irgendwelcher nur allgemein gefaßter Ausbildungsziele, sondern jener der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein. Die Behörde hat daher in Erfüllung des in Rede stehenden Gesetzesauftrages den maßgeblichen Inhalt des Lehrplanes der in Frage kommenden, in § 10 leg. cit. genannten Schulen jenem der vom Antragsteller absolvierten Schule gegenüber zu stellen, wobei unter Umständen nicht bloß die Bezeichnung der einzelnen Unterrichtsgegenstände, sondern auch die jeweiligen Lehrinhalte zu berücksichtigen sind (vgl. dazu das zu § 4 Ingenieurgesetz 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0327).
Gemäß diesen rechtlichen Vorgaben hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren die Gelegenheit eingeräumt mitzuteilen, welche der höheren technischen Lehranstalten seiner Auffassung nach eine Ausbildung vermittle, die der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung gleichwertig sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer auf seiner bereits mit hg. Vorerkenntnis vom 18. Juni 1996 verworfenen Rechtsansicht beharrt, daß für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht auf jene Lehranstalten im Sinne der Verordnung gemäß § 10 Ingenieurgesetz 1990 abzustellen sei. Somit kann der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers damit begnügte, die Unterrichtsgegenstände des Unterrichtsteiles "gewerblicher Teil - Metallurgie" der Plansee-Schule in Reutte mit den Lehrplänen der verschiedenen Ausbildungszweige der in Frage kommenden höheren technischen Lehranstalten gemäß § 10 Ingenieurgesetz 1990 gegenüber zu stellen, ohne sich näher mit den jeweiligen Lehrinhalten dieser Fächer auseinanderzusetzen. Demgemäß ist auch auf die in der Beschwerde enthaltene, im übrigen nicht weiter konkretisierte Behauptung, "die Richtungen Gießereitechnik und Silikattechnik (seien) auch konkret - inhaltlich mit der Fachrichtung des Gymnasiums Reutte vergleichbar", nicht Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtung der auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen über die Lehrpläne der vom Beschwerdeführer absolvierten Schule und der von der belangten Behörde als mögliche Vergleichsschulen herangezogenen höheren technischen Lehranstalten die vom Beschwerdeführer behauptete Eigenschaft der "Gleichwertigkeit" im Sinne des § 4 Ingenieurgesetz 1990 iVm § 10 leg. cit. nicht zu erkennen. Davon ausgehend ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte im Rahmen dieser Prüfung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommen müssen, hätte sie zum Vergleich mit der von ihm genossenen Ausbildung nicht bloß den Lehrplan der auch nach seiner Auffassung allenfalls in Frage kommenden höheren technischen Lehranstalt für Gießereitechnik und Silikattechnik, sondern etwa auch den Lehrplan des Abiturientenlehrganges für Weberei, landwirtschaftliche Frauenberufe, allgemeine Landwirtschaft mit Pflanzenbau, etc., herangezogen.
Auf das weitere Vorbringen, welches sich gegen die Auffassung der Behörde wendet, es sei die Berufserfahrung des Beschwerdeführers auf dem metallurgischen Gebiet keine anrechenbare praktische Betätigung im Sinne des Ingenieurgesetzes 1990, braucht nach den obigen Ausführungen nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Die Beschwerde war vielmehr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040163.X00Im RIS seit
20.11.2000