Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2004 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 (IngG), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/04/0015 E 29. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Eine Berufspraxis, die nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom A... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/04/0097 E 14. September 2005 RS 3 Stammrechtssatz Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragstellers als Berufspraxis angegebenen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG nicht anrechenbar seien. Es wäre seine Sache gewesen, konkret darzustellen, dass die von ihm in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten Voraussetzung f... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2005 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2005 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz (IngG) 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2002 die Reifeprüfu... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Da es für eine Anrechnung einer Berufspraxis auf Tätigkeiten ankommt, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das "Spezifikum" (Fachrichtung) jener höheren technischen Lehranstalt darstellen, kommt es nicht auf die "Lebenserfahrung und eine auf den allgemeinen Sprachgebrauch beruhende Beurteilung der H... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/04/0095 E 8. August 2003 RS 2
(Hier: ohne den letzten Halbsatz) Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegun... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Eine Berufspraxis, die nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kann nicht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. August 2005 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz (IngG) 1990, BGBl. Nr. 461/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, ab. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Wie sich aus Ihren dem Ant... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/04/0097 E 14. September 2005 RS 3 Stammrechtssatz Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt ... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 1 Stammrechtssatz Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren lan... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Mit den umfangreichen Darlegungen betreffend ein Verfahren zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", die die in der Projektliste angeführten Arbeiten jeweils einem Fachgebiet der Stundentafel über die an der HTL vermittelten Lehrinhalte des vom Antragsteller absolv... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Werden bei dem in Frage stehenden Gewerbe Tätigkeiten ausgeübt, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes anfallen, für dessen Antritt keine entsprechend höhere Ausbildung gefordert ist, ist es in einem Verfahren betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Sa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. April 2004 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 18. Februar 2004 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes (IngG) 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2000 b... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 1 Stammrechtssatz Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren lan... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/04/0095 E 8. August 2003 RS 2
(Hier: ohne den letzten Halbsatz) Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegun... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2002 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 15. April 2002 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 ab. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 24. September 1998 die Reifeprüfung (Kolleg) an einer Höheren Technischen Lehranstalt, Fachge... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1
Hier mit dem Zusatz am Ende: In einem solchen Fall ist es
allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und
aus welchen Gründen dies zutrifft. Stammrechtssatz Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerb... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es unter anderem: "... Am 9.5.2001 haben Sie eine Mappe betreffend die Dienstleistungen der HW. Twaroch Gesellschaft m.b.H. nachgere... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Es kommt im Verfahren zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" darauf an, dass die verrichteten Tätigkeiten höhere Fachkenntnisse entsprechend der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung erfordern, und auch solche sind, die den überwiegenden Teil der von ihm ausg... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1997, Zahl 97/04/0118, feststellte, mus... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Sie haben, wie sich aus den Ihrem Antrag in Kopie beigeschlossenen Urkunden ergibt, die Reifeprüfung an der Hö... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es auszugsweise: "... Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis... mehr lesen...
Rechtssatz: Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 angesehen werden. Damit ist zwar nicht gesagt, es wäre ausgeschlossen, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die höhere Fachkenntnisse erfordern. In einem solchen Fall ist es al... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass es nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, dass eine Tätigkeit, die typischerweise Fachkenntnisse auf einem Fachgebiet (hier: Lebensmitteltechnologie) voraussetzt, nicht auch eine solche ist, die höhere Fachkenntnisse in einem anderen Fachgebiet (hier: Wirtschaftsingenieur) vora... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 1 Stammrechtssatz Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren lan... mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kommt es nur auf den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 97/04/0118). Im RIS seit 09.09.2003 mehr lesen...
Index: 95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm: IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;IngGDV 1991/244 §2;
Rechtssatz: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche sind, die den überwiegenden Teil der ... mehr lesen...