RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0179

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachrichtung) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (Hinweis E vom 30.9.1997, Zl. 97/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040179.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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