RS Vwgh 2001/1/24 99/04/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0024 E 22. Februar 1994 RS 2 (Hier: ohne Verweis auf Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk; hier: dem Bf ist der Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nicht gelungen)

Stammrechtssatz

Nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 sind nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant, die jenen an höheren technischen bzw höheren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs 1 Z 1 IngG 1990 bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind, und daß diese Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0012; hier: der Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk berechtigt nicht zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040220.X01

Im RIS seit

30.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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