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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Für die Qualifikation einer Tätigkeit als Berufspraxis iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 ist zwar nicht entscheidend, ob diese Tätigkeit als Hauptberuf ausgeübt wurde (Hinweis E 11.10.1978, 2706/77, VwSlg 9652 A/1978, ergangen zum IngG); gleichwohl ist dafür das Ausmaß, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht unerheblich. Die für die Verleihung des Berufstitels "Ingenieur" normierten Voraussetzungen sollen nämlich sicherstellen, daß von einer Person, die diesen Berufstitel führt, sowohl aufgrund ihrer Ausbildung als auch aufgrund ihrer praktischen Erfahrung mit gutem Grund erwartet werden kann, sie sei in der Lage, die ihr überantworteten Fachtätigkeiten ingenieurmäßig auszuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040227.X01Im RIS seit
20.11.2000