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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Bewältigung der ihr im Gewerbebetrieb zugewiesenen Aufgaben (auch) auf die von ihr absolvierte Ausbildung zurückführt, besagt noch nicht, dass der Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040088.X02Im RIS seit
04.08.2003