RS Vwgh 2003/6/27 2003/04/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Bewältigung der ihr im Gewerbebetrieb zugewiesenen Aufgaben (auch) auf die von ihr absolvierte Ausbildung zurückführt, besagt noch nicht, dass der Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040088.X02

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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