RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0173

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes ausgeführt werden, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert wird, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 angesehen werden. Dies schließt aber nicht aus, daß im Rahmen eines solchen Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die derartige höhere Fachkenntnisse erfordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040173.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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