Index
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;Norm
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. September 1997, Zl. 91.508/14319-III/7/97, betreffend Verweigerung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 24. September 1997 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 nicht statt. In der Begründung dieses Bescheides ging der Bundesminister davon aus, der Beschwerdeführer habe nach den beigeschlossenen Urkunden die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Berufstätige auf dem Fachgebiet für Elektrotechnik am 24. Juni 1997 abgelegt. Durch Vorlage entsprechender Dienstgeberbestätigungen habe er geltend gemacht, seit 4. Jänner 1993 bei einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zunächst als Facharbeiter für Gerätetechnik und dann für Spezialaufgaben in der Abteilung Automation und Gerätetechnik beschäftigt gewesen zu sein. Die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" erfordere unter anderem eine Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetze, in der Dauer von drei Jahren. Als solche Praxis könnten nur praktische Betätigungen berücksichtigt werden, die der Bewerber in einem Zeitraum absolviert habe, in welchem er bereits über diese Kenntnisse verfügt habe. Als höhere Fachkenntnisse könnten nur solche Kenntnisse anerkannt werden, über die die Absolventen der im Gesetz genannten höheren Lehranstalten regelmäßig verfügten. Kenntnisse, wie sie etwa durch Erlernung eines Lehrberufes oder durch Absolvierung einer Fachschule oder eines Werkmeisterlehrganges erworben würden, reichten dafür nicht aus. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch habe das Verfahren einen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß er schon vor Ablegung der Reifeprüfung auf anderem Weg solche höheren Fachkenntnisse erworben hätte. Die nach der Reifeprüfung ausgeübte Tätigkeit erreiche aber nicht das im Gesetz geforderte Ausmaß von drei Jahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in den Rechten nach den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990 verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht er geltend, er sei seit 4. Jänner 1993 im Rahmen der schon im Bescheid der belangten Behörde genannten Gesellschaft tätig und arbeite dort seit Anfang 1994 "ingenieurmäßig". Das habe er in seinem Antrag vorgebracht und es ergebe sich auch aus dem seinem Antrag beigeschlossenen Zeugnis. Seine berufliche Tätigkeit habe auch die Störungsbehebung und Wartung von HT-Elektrogeräten bzw. -anlagen, die behördliche Überprüfung von Elektrogeräten und nach HG 701, die Entwicklung von Instandhaltungsstrategien, die Überwachung und Einhaltung dieser Strategien unter Berücksichtigung der behördlichen Auflagen sowie die Ermittlung und Gestaltung von Arbeitsabläufen umfaßt. Diese Tätigkeit trage, wie dies in dem von seinem Dienstgeber ausgestellten Interimszeugnis ausdrücklich angeführt und damit bestätigt werde, durchaus ingenieurmäßigen Charakter. Darin, daß die belangte Behörde trotzdem den Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" abgewiesen habe, erblicke er eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hätte entweder die Darstellung des Dienstgebers in dem von ihm verfaßten Zeugnis, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers ingenieurmäßigen Charakter getragen habe, übernehmen und dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zuerkennen müssen, oder aber sich damit zu befassen gehabt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Arbeit des Beschwerdeführers nicht als "ingenieurmäßig" zu betrachten sei. Sie habe keines von beiden getan, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Darüberhinaus erscheine dem Beschwerdeführer aber auch die "Ausführung" des angefochtenen Bescheides nicht den Vorschriften zu entsprechen. Auf Seite 1 des Schriftstückes heiße es lediglich: "Name/Tel.-Klappe des Sachbearbeiters:
Frau Gramonitsch/2094", auf Seite 3 scheine der Vermerk auf:
"Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" und eine unleserliche Unterschrift. Lediglich mit Maschine geschrieben sei auf Seite 3 darüberhinaus zu lesen: "Für den Bundesminister:
Dr. Schwarzer". Wie der Beschwerdeführer die Dinge sehe, genüge eine solche "Darstellung" für die ordnungsgemäße Gestaltung eines behördlichen Bescheides nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zunächst außerstande, auf das zuletzt genannte Argument einzugehen, weil es der Beschwerdeführer unterläßt darzustellen, aus welchen Gründen er meint, die von ihm dargestellte Form des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem Gesetz. Im Rahmen der amtswegigen Prüfung vermag der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 58 und 18 Abs. 4 AVG nicht zu erkennen.
In der Sache selbst ist auszugehen von der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, wonach die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen ist, die
a)
die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer Höherer technischer oder Höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
b)
eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.
Nach § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die
a)
die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den Höheren technischen bzw. Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, und
b)
eine mindestens achtjährige zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. sind dem Ansuchen unter anderem Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. nachweisen, anzuschließen.
Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt hat, kann als Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die höheren Fachkenntnisse verfügte. Auch kann es, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, keinem Zweifel unterliegen, daß als höhere Fachkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 nur solche Kenntnisse verstanden werden können, über die Absolventen der in lit. a dieser Gesetzesstelle genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, er erfülle diese Anforderungen deshalb, weil er bereits seit dem Jahr 1993 mit "ingenieurmäßigen" Tätigkeiten befaßt sei. Er meint offenbar, aus diesem Umstand ergebe sich, daß er bereits in diesem Zeitraum über die erforderlichen höheren Fachkenntnisse verfügt habe.
Dieser Argumentation vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1990 nicht zu folgen. Aus diesen Bestimmungen ist im Gesamtzusammenhalt des § 4 leg. cit. nämlich abzuleiten, daß der Nachweis des Erwerbes höherer Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten, sofern dies nicht durch Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses geschieht, ausschließlich durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen erfolgen kann, nicht aber durch den Nachweis der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0219).
Von dieser Rechtslage ausgehend hätte es zur Erlangung der vom Beschwerdeführer angestrebten Berechtigung des nur durch Vorlage des Prüfungszeugnisses einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule zulässigen Nachweises bedurft, daß er spätestens drei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über derartige Fachkenntnisse verfügte. Ein solcher Nachweis wurde von ihm auch nach den Beschwerdebehauptungen im Verwaltungsverfahren weder angeboten noch erbracht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040228.X00Im RIS seit
20.11.2000