RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0179

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Die Betreuung von Netzwerken an sich (z.B. für ein Finanzdienstleistungsunternehmen) stellt keinen Ausbildungsschwerpunkt der vom Beschwerdeführer absolvierten Fachrichtung Maschinenbau, Ausbildungszweig Automatisierungstechnik dar (hier: bei einer näher bezeichneten Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich daher keinesfalls um eine einschlägige Berufspraxis im Sinn von § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040179.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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