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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Die Betreuung von Netzwerken an sich (z.B. für ein Finanzdienstleistungsunternehmen) stellt keinen Ausbildungsschwerpunkt der vom Beschwerdeführer absolvierten Fachrichtung Maschinenbau, Ausbildungszweig Automatisierungstechnik dar (hier: bei einer näher bezeichneten Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich daher keinesfalls um eine einschlägige Berufspraxis im Sinn von § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040179.X02Im RIS seit
21.05.2002