TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/27 2003/04/0088

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

AVG §37;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A in H, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Februar 2003, Zl. 91.508/33771-I/3/03, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Februar 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 22. Juni 1999 die Reifeprüfung an der Höheren Technischen Lehranstalt, Fachgebiet "Textilbetriebstechnik und -Betriebsinformatik, Ausbildungszweig Textilmanagement" abgelegt. Durch Vorlage entsprechender Dienstgeberbestätigungen habe sie eine Berufspraxis bei der Putzerei U. Handels- und Kleiderreinigungs GesmbH seit 1. Juli 1999 geltend gemacht. Sie habe folgende Tätigkeiten ausgeübt:

1. Personalschulung und Personalüberwachung:

Als Sicherheitsbeauftragte sei ihr die Schulung des Stammpersonals bezüglich des Gebrauchs der Maschinen und Geräte sowie des Umgangs mit den chemischen Mitteln bezüglich Wirkung der Produkte sowie Einsatz neuer Produkte, Maschinen und Geräten oblegen. Neue Mitarbeiter seien von der Beschwerdeführerin in die einzelnen Betriebsabläufe eingeschult und an den einzelnen Maschinen und Geräten ausgebildet worden.

2. Betriebswirtschaft und Controlling:

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Kontrolle der monatlichen Betriebsergebnisse lt. Buchhaltung sowie

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Vergleich mit dem erstellten Finanzplan

-

Analyse der Abweichungen unter Einbringung von Verbesserungsvorschlägen

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Erstellung der Kostenrechnung für die Filialbetriebe

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Mittels Exel-Tabellen Ausarbeitung von statistischen Tabellen, welche der Geschäftsführung zur Entscheidungsfindung vorgelegt werden.

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Erstellung von Kostenvoranschlägen, wobei diese bei großen Aufträgen überwacht und überprüft werden;

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Verbesserung des Materialeinsatzes bezüglich der richtigen Dosierung der Waschmittel und der chemischen Mittel, um eine Verbesserung der Qualität und Produktivität des Personals zu erzielen.

-

Qualitätssicherung - Überprüfung des Ablaufes des Reinigungsverfahrens sowie Kontrolle der Textilien nach der Reinigung; bei eventuellen Mängel wird die Geschäftsführung beauftragt, Möglichkeiten zu erarbeiten um derartige Fehler in Zukunft zu vermeiden. Dabei ist auch der Betriebstechniker behilflich, um Lösungen zur Optimierung der Betriebsleistung der Maschinen bzw. Geräten zu erarbeiten.

              3.              Warenmanagement:

Auf Grund ihrer schulischen Ausbildung sei die Beschwerdeführerin beauftragt worden, Vorschläge für die Auswahl von chemischen Produkten zu erarbeiten und zu unterbreiten, die Durchführung von Testabläufen bei neuen Produkten sowie von Testläufen chemischer Produkte zur Verbesserung der Qualität durchzuführen. Diese Tätigkeiten hätten sowohl die Bereiche der Chemischreinigung als auch Wäsche- und Teppichreinigung betroffen. Die Beschwerdeführerin werde im Rahmen des Warenmanagements in die Einkaufsgespräche einbezogen, um neben dem Erlernen der Führung von Preisverhandlungen auch ihr fachliches Wissen bei der Auswahl der Produkte einbringen zu können.

Bei dem Unternehmen handle es sich um einen Betrieb, der sich mit der Reinigung von Wäsche jeder Art, von Kleidern und Teppichen beschäftige. Das Unternehmen besitze die Gewerbeberechtigung für Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) sowie Teppichreparatur und Teppichrestaurator. Es würden 34 Arbeiter und zwei Angestellte beschäftigt. Die maschinelle und technische Ausstattung umfasse drei Perchlorreinigungsmaschinen, zehn Industriewaschmaschinen und dazugehörige Bügeleinrichtungen.

Nun müsse die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die den vermittelten Lehrinhalten der gewählten Fachrichtung - im vorliegenden Fall "Textilbetriebstechnik und - Betriebsinformatik, Ausbildungszweig Textilmanagement" - entsprechen. Aus der Stundentafel des Reifeprüfungszeugnisses der Beschwerdeführerin sei zu ersehen, dass neben den allgemeinbildenden Fächern der Schwerpunkt der Ausbildung in den Gegenständen "Betriebswirtschaft", "Marketing", "Rechnungswesen", "Betriebsinformatik", "Maschinentechnik und Elektronik", "Textile Produkte", "Textilbetriebstechnik" sowie "Qualitätssicherung" gelegen gewesen sei. In den Bereichen "Betriebswirtschaft-Controlling", "Warenmanagement" sowie "Personalmanagement" bestehe zwar ein Konnex zur absolvierten Ausbildung, diese Tätigkeiten der Beschwerdeführerin würden jedoch keine Tätigkeiten darstellen, die im überwiegenden Maße höhere Fachkenntnisse des absolvierten Fachgebietes erforderten. Die geltend gemachten Tätigkeiten entsprächen vielmehr dem Gewerbe "Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)" sowie "Teppichreparatur und Teppichrestaurator" bzw. die Bereiche "Personalschulung und Personalüberwachung", "Betriebswirtschaft und Controlling", "Warenmanagement" jenen Tätigkeiten, wie sie in jedem anderen Gewerbebetrieb auch vorkämen. Für diese Tätigkeiten seien (lediglich) Fachkenntnisse erforderlich, wie sie während der gewerblichen Berufsausbildung vermittelt würden, nicht aber höhere Fachkenntnisse der von der Beschwerdeführerin absolvierten Fachrichtung.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es könne nicht ohne nähere Begründung gesagt werden, dass die geltend gemachten Tätigkeiten dem Gewerbe eigentümlich seien und daher höhere Fachkenntnisse, wie sie die Beschwerdeführerin gemäß ihrem Reifeprüfungszeugnis erworben habe, nicht erforderten. Die dargestellten Tätigkeiten fänden nicht in den typischen Tätigkeiten der Gewerbe "Textilreiniger, Teppichreparatur und Teppichrestaurator" Deckung. Dies hätte die belangte Behörde auch erkannt, hätte sie sich im Einzelnen mit den geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Ohne nähere Beschreibung von Art und erforderlichen Fachkenntnissen für die einzelnen Gewerbe sei die vorgenommene Gegenüberstellung nicht nachvollziehbar. Erst ein Sachverständigengutachten hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin hier Aufschluss geben können. Der Betrieb, in dem die Beschwerdeführerin tätig sei, sei nicht als durchschnittlicher Reinigungsbetrieb zu qualifizieren, sondern es handle sich um den größten steirischen Chemischreinigungsbetrieb, der nicht nur auf Bekleidung und Teppiche, sondern auch auf Industriemonturen, Decken, Planen, Zelte, gastronomische Tischwäsche und dgl. spezialisiert sei, wofür in der Person der Beschwerdeführerin höhere Fachkenntnisse aus den Gegenständen der von ihr absolvierten Fachrichtung vorhanden seien. Die belangte Behörde habe auch das von der Beschwerdeführerin absolvierte Pflichtpraktikum außer Acht gelassen und sich mit der Beiziehung der Stundentafel begnügt. Diese Pflichtpraktikum habe die Beschwerdeführerin allerdings bereits in jenem Betrieb absolviert, in dem sie derzeit beschäftigt sei. Aus dem Lehrplan sei ersichtlich, dass die im Praxiszeugnis der Beschwerdeführerin beschriebenen Tätigkeiten in hohem Maße Kenntnis erforderten, die über das Textilreinigungsgewerbe hinausgingen. Allerdings habe die belangte Behörde die Kriterien des Lehrplans nicht beachtet. Die im Lehrplan zum Ausdruck gebrachten Bildungs- und Lehraufgaben der absolvierten Ausbildung würden von der Beschwerdeführerin bei ihrer praktischen Tätigkeit umgesetzt. Zwar möge es zutreffen, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten in ihrer Grundform jenen Tätigkeiten entsprechen, die für die Ausübung des Gewerbes der Textilreiniger, Teppichreparatur sowie Teppichrestaurator erforderlich seien. Dies schließe es aber keineswegs aus, dass im Rahmen dieses Gewerbebetriebes und zwar wegen dessen Größe und der Mitarbeiterzahl Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin verrichtet würden, die höhere Fachkenntnisse im Sinne der von ihr absolvierten Ausbildung umfassten. Beispielsweise werde die Beschwerdeführerin zu Rate gezogen, wenn die Ausbildung der Mitarbeiter zum Textilreiniger nicht mehr ausreiche. Sie verfüge über die besseren Kenntnisse betreffend die Produkte, deren Zusammensetzung und die Auswirkungen einer chemischen Behandlung sowie über Erfahrungen im Laborbetrieb. Sie übe vermehrt Tätigkeiten aus, die höherwertig seien und die sie nur wegen ihrer schulischen Ausbildung ausüben könne. Durch ihre Ausbildung sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, das Personal zu führen und aus- bzw. weiterzubilden. Sie habe weiters eine betriebswirtschaftliche Ausbildung erfahren, die in diesem Umfang bei der Ausbildung zum Textilreiniger nicht erforderlich sei. Auch Controlling und Preiskalkulation seien Aufgaben der Beschwerdeführerin, die in der von ihr ausgeübten Art und Weise in einem herkömmlichen Reinigungsbetrieb nicht vorkämen. Schon alleine daraus hätte die belangte Behörde den Schluss ziehen müssen, dass die Beschwerdeführerin eine Berufspraxis aufweise, die höhere Fachkenntnisse auf dem von ihr durch Reifeprüfung absolvierten Fachgebiet voraussetze. Aber auch ein Vergleich mit jenen in § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 244/1991 aufgezählten Tätigkeiten hätte die belangte Behörde zur Auffassung führen müssen, dass die Beschwerdeführerin die für eine Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Hier seien nämlich beispielsweise leitende Tätigkeiten in maschinell eingerichteten Betrieben, die Überwachung technischer Anlagen, die Werkstoff- und Betriebsmittelprüfung, deren Überwachung und Ausarbeitung, die Arbeitsvorbereitung aber auch die Tätigkeit der Sicherheitstechnik angeführt. Zu all diesen Tätigkeitsfeldern habe die praktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin "eine nahezu kongruente Deckung" und es entsprächen die Tätigkeitsfelder der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Ingenieurgesetz 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die

a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer Höherer Technischer oder Höherer Land- und Forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.

Nach § 2 der zum Ingenieurgesetz ergangenen Durchführungsverordnung ist eine berufliche Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und im überwiegenden Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.

Der belangten Behörde ist zunächst in ihrer Auffassung zuzustimmen, dass Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz angesehen werden können. Damit ist zwar nicht gesagt, es wäre ausgeschlossen, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die höhere Fachkenntnisse erfordern. In einem solchen Fall ist es allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und aus welchen Gründen dies zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2001/04/0172).

Auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens ist die belangte Behörde allerdings zu Recht zur Auffassung gelangt, die geltend gemachte Berufspraxis setze im überwiegenden Maße höheren Fachkenntnisse des von der Beschwerdeführerin absolvierten Fachgebietes nicht voraus. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Bewältigung der ihr im Gewerbebetrieb zugewiesenen Aufgaben (auch) auf die von ihr absolvierte Ausbildung zurückführt, besagt noch nicht, dass der Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten erforderlich ist. Andererseits ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder konkret zu entnehmen, welche von ihr im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten und aus welchen Gründen solche sind, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihr absolvierten Ausbildung erfordern, noch, dass diese Tätigkeiten den überwiegenden Teil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten bildeten. Die Behauptung, die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten seien zufolge der Größe und des Geschäftsbereiches des Gewerbebetriebes solche, die über Tätigkeiten hinaus gingen, wie sie im Rahmen des Gewerbes "Textilreiniger" im Allgemeinen ausgeübt würden, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen betreffend die ausgeübten Tätigkeiten und jene Umstände, denen das Erfordernis höherer Fachkenntnisse zu ihrer Ausübung zu entnehmen ist.

Auch mit dem Hinweis auf das von der Beschwerdeführerin im Gewerbebetrieb absolvierte Pflichtpraktikum zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; ändert dieses Zeugnis doch nichts daran, dass aus der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Berufspraxis Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall der Gewerbeausübung des Textilreinigers höhere Fachkenntnisse erfordern, nicht ersehen werden können.

Soweit sich die Beschwerdeführerin aber auf die beispielsweise Aufzählung der Tätigkeiten in § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 244/1991 beruft, übersieht sie, dass diese Tätigkeiten unter dem Vorbehalt anzurechnen sind, dass sie "in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzen".

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2003

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040088.X00

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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