RS Vwgh 2003/8/8 2001/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2003
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0100 E 8. August 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert ist, ausgeübt werden, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 angesehen werden. Damit ist zwar nicht gesagt, es wäre ausgeschlossen, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die höhere Fachkenntnisse erfordern. In einem solchen Fall ist es allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und aus welchen Gründen dies zutrifft (Hinweis E vom 23.4.2003, Zl. 2001/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040136.X02

Im RIS seit

15.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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