Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, im Rahmen der von ihm im Gewerbebetrieb verrichteten Tätigkeiten seien im konkreten Fall auch solche Tätigkeiten zu besorgen, die - abweichend vom Regelfall - höhere Fachkenntnisse erforderten und die überdies den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten bildeten. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, die von ihm in der Kfz-Werkstätte laufend vorgenommenen Leitungstätigkeiten würden "im überwiegenden Maße höhere Fachkenntnisse auch und gerade im Bereich des Maschinenbaus und der Betriebstechnik" bedingen. Nun ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen eines entsprechenden Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die derartige höhere Fachkenntnisse erfordern. Es wäre allerdings Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret darzustellen, dass und aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall zutrifft. Ohne Zutun des Antragstellers kann die Behörde entsprechende Feststellungen über die von ihm tatsächlich ausgeübte Berufspraxis nämlich nicht treffen. Wenn die belangte Behörde daher auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringes zur Auffassung gelangte, die von ihm verrichteten Tätigkeiten seien nicht i.S.d. § 2 der zum Ingenieurgesetz ergangenen Durchführungsverordnung anzurechnen, so liegt ihr keine Rechtswidrigkeit zur Last.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040172.X02Im RIS seit
27.05.2003