RS Vwgh 2003/4/23 2001/04/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §37;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, im Rahmen der von ihm im Gewerbebetrieb verrichteten Tätigkeiten seien im konkreten Fall auch solche Tätigkeiten zu besorgen, die - abweichend vom Regelfall - höhere Fachkenntnisse erforderten und die überdies den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten bildeten. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, die von ihm in der Kfz-Werkstätte laufend vorgenommenen Leitungstätigkeiten würden "im überwiegenden Maße höhere Fachkenntnisse auch und gerade im Bereich des Maschinenbaus und der Betriebstechnik" bedingen. Nun ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen eines entsprechenden Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die derartige höhere Fachkenntnisse erfordern. Es wäre allerdings Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret darzustellen, dass und aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall zutrifft. Ohne Zutun des Antragstellers kann die Behörde entsprechende Feststellungen über die von ihm tatsächlich ausgeübte Berufspraxis nämlich nicht treffen. Wenn die belangte Behörde daher auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringes zur Auffassung gelangte, die von ihm verrichteten Tätigkeiten seien nicht i.S.d. § 2 der zum Ingenieurgesetz ergangenen Durchführungsverordnung anzurechnen, so liegt ihr keine Rechtswidrigkeit zur Last.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040172.X02

Im RIS seit

27.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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