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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer (dessen nachgewiesene Tätigkeiten die belangte Behörde als nicht für die Berufspraxis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 ausreichend angesehen hat) die sich aus dem Lehrplan ergebende Notwendigkeit der Weiterbildung ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass es auf die in der schulischen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte ankommt und nicht auf die im Rahmen einer außerschulischen Weiterbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040179.X04Im RIS seit
21.05.2002