RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0179

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer (dessen nachgewiesene Tätigkeiten die belangte Behörde als nicht für die Berufspraxis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 ausreichend angesehen hat) die sich aus dem Lehrplan ergebende Notwendigkeit der Weiterbildung ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass es auf die in der schulischen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte ankommt und nicht auf die im Rahmen einer außerschulischen Weiterbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040179.X04

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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