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95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;Norm
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 17. September 1998, Zl. 91 508/17755-III/7/98, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, (in der Folge: IngG) nicht stattgegeben.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die höheren technischen Lehranstalten, deren Absolvierung im Regelfall zum Ingenieurtitel führe und die daher zum Vergleich der Kenntnisse heranzuziehen seien, seien in der Verordnung BGBl. Nr. 244/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 3/1996 taxativ angeführt. Nach den vorgelegten Antragsbeilagen sei der Beschwerdeführer vom 1. Mai 1981 bis 25. September 1983 als Zimmermeister selbstständige und vom 26. September 1983 bis 31. Dezember 1992 als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Betriebes, der sich laut den Angaben im Geschäftspapier mit dem rustikalen Innenausbau, Stiegen, Balkonen, Dachstühlen, Schalungen und Fußböden befasse, tätig gewesen. Hinsichtlich der Ausbildung des Beschwerdeführers habe er durch die Vorlage entsprechender Urkunden geltend gemacht, dass er vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Kommission die Konzessionsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das Zimmermeistergewerbe sowie die erste Diplomprüfung im Studium der Rechtswissenschaften der Universität Innsbruck abgelegt habe. Außerdem sei angeführt worden, dass er die "Sachverständigenprüfung im Zimmereigewerbe" absolviert habe. Ebenfalls sei er zum allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen des Landesgerichtes Innsbruck für Zimmermannarbeiten bestellt worden. Durch diese Ausbildung habe der Beschwerdeführer für keines der Fachgebiete, für die eine höhere technische Lehranstalt eingerichtet sei, gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen, weil von den vorgelegten Ausbildungsnachweisen lediglich das Zeugnis über die erste Diplomprüfung die gesetzlichen formellen Erfordernisse erfülle, die darin bescheinigte Ausbildung aber nicht Gegenstand des Unterrichtes an einer höheren technischen Lehranstalt sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 2042/98-3, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die zwar die Voraussetzungen der (hier maßgeblichen) Z. 1 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den "in Z. 1 genannten" höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und eine mindestens 8-jährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt.
Dem Antrag auf Verleihung sind gemäß § 6 Abs. 2 lit. d IngG (u.a.) anzuschließen:
d) Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass nach § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant sind, die jenen an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs. 1 Z. 1 IngG bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind und weiters, dass diese Kenntnisse (anders als der Beschwerdeführer meint) ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnis belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0220).
Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zur Auffassung gelangte, dass ihm damit der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG nicht gelungen sei. Das Beschwerdevorbringen vermag schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, da damit nicht dargetan wird, dass der Beschwerdeführer Nachweise der Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG (und zwar in vollem Umfang) durch Prüfungszeugnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 IngG - also Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen -
erbracht hätte.
Damit fehlt es den übrigen Rechtsrügen des Beschwerdeführers an der rechtlichen Relevanz und kann auch dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers berechtigt ist. Auch bei Vermeidung der gerügten Mängel hätte die belangte Behörde nämlich mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtslage zu keinem anderen Bescheid gelangen können.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040019.X00Im RIS seit
16.10.2001