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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die Erwartung des Erwerbs praktischer Erfahrungen an die Ausübung eines (facheinschlägigen) Berufes während einer bestimmten Mindestdauer knüpft, so verbietet sich die Annahme, es käme nicht darauf an, in welchem Ausmaß der Beruf während dieses Zeitraumes ausgeübt wurde, schon aus Gründen sachlicher Konsequenz. Es kann nämlich nicht angenommen werden, das erforderliche Mindestmaß an praktischer Erfahrung lasse sich bereits durch eine in nur geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit erwerben. Als Erfüllung der Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 ist daher vielmehr nur eine solche Tätigkeit zu werten, die die Arbeitskraft des Betreffenden in einem Ausmaß in Anspruch nimmt (und ihm solcherart praktische Erfahrungen in einem Ausmaß vermittelt), wie dies bei der Ausübung eines Berufes im allgemeinen der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040227.X02Im RIS seit
20.11.2000