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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z6;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht konkret zu entnehmen, dass die von ihm im Rahmen des Gewerbebetriebes verrichteten Tätigkeiten, die abweichend vom Regelfall höhere Fachkenntnisse entsprechend der von ihm absolvierten Ausbildung erfordern, auch solche sind, die den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bildeten. Die Behauptung, der Begriff Branddämmung stelle einen spezifischen Überbegriff für sämtliche Teilgebiete des Fachgebietes Bautechnik - Hochbau dar, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen betreffend die ausgeübten Tätigkeiten und jene Umstände, denen das Erfordernis höherer Fachkenntnisse zu ihrer Ausübung zu entnehmen ist, und zwar (auch) in Relation damit, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten zu bilden haben. Das Gleiche hat hinsichtlich der Behauptung zu gelten, im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer in noch wesentlich subtileren und qualitativ hochwertigeren Bereichen der Bautechnik -
Hochbau (als ein mit der visuellen Gestaltung der Außenfassade Beauftragter) gearbeitet, nämlich durch die Ausführung der grundsätzlichen Spezifika dieses Fachgebietes, aufgewertet durch die zusätzliche Anwendung von Brandschutzbestimmungen und Brandschutzerfordernissen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040100.X03Im RIS seit
09.09.2003