RS Vwgh 2003/6/27 2003/04/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §37;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0173 E 16. Dezember 1998 VwSlg 15052 A/1998 RS 1 Hier mit dem Zusatz am Ende: In einem solchen Fall ist es allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und aus welchen Gründen dies zutrifft.

Stammrechtssatz

Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines Gewerbes ausgeführt werden, für dessen Antritt nicht eine entsprechende höhere Ausbildung gefordert wird, können in der Regel nicht als höherwertige Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG 1990 angesehen werden. Dies schließt aber nicht aus, daß im Rahmen eines solchen Gewerbebetriebes tatsächlich Tätigkeiten verrichtet werden, die derartige höhere Fachkenntnisse erfordern.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040088.X01

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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