Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.06.2004, Zl S-6663/04 wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben am 01.04.2004 um 16.20 Uhr in Innsbruck, Badgasse 2, den Pkw XY ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt.?? Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 Abs 3 FSG verletzt und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, verhängt. Innerh... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist auch dann von der rechtswirksamen Erlassung eines Straferkenntnisses auszugehen, wenn dieses infolge Namensgleichheit und identer Abgabestelle (an E. P. senior anstatt an E. P. junior) irrtümlich an den falschen Empfänger zugestellt wurde. Die Berufungsbehörde ist daher verpflichtet, über die in der Folge erhobene Berufung dieser Person zu entscheiden, auch wenn es offenkundig ist, dass diese Person nicht Bescheidadressat des angefochtenen Straferkenntnisses hätte sein ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der von der Erstinstanz gegen den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Pkw erhobene Tatvorwurf, er habe das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, ist nicht aufrecht zu erhalten, wenn kein Beweis für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vorliegt, da eine Dritte die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt, dass sie die Fahrzeuglenkerin gewesen ist. (Einstellung des Verfahrens) ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 07.02.2004 um 06.45 Uhr in Innsbruck, Grabenweg, Parkplatz des Hauses 7 (Cafe P.) den Pkw XY in Richtung Ausfahrt gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese entzogen worden war. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 07.04.2004 um 15.30 Uhr in Innsbruck, Viktor-Franz-Hess-Straße Höhe Haus Nr. 22, Fahrtrichtung Süden, den PKW XY ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt, da Ihnen diese entzogen wurde.? Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe v... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er am 14.5.2004 ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid entzogen und die diesbezügliche Briefsendung mit Beginn der Abholfrist am 10.5.2004 beim Postamt hinterlegt wurde, brachte das Beweisverfahren vor der Berufungsinstanz jedoch hervor, dass der Beschuldigte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang keine Kenn... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz sowie dem Führerscheingesetz zur Last gelegt, kann aber im Berufungsverfahren nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschuldigte zur vermeintlichen Tatzeit ein Motorrad gelenkt hat, da eine Anhaltung des Motorradfahrers nicht erfolgte sowie auch die Zeugen die Identität des Motorradlenkers nicht mit völliger Sicherheit bestätigen konnten und ist daher die Beschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Privatbesitz befindliche Straße ist auch dann eine öffentliche Straße, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Ist die vom Beschuldigten mit einem Sattelkraftanhänger samt Anhänger - ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse und ohne Verkehrszulassung - befahrene Straße, welche einen Holzladeplatz mit dem Firmenareal einer Holzfirma verbindet, von der Bundesstrasse aus für jedermann befahrbar, wobei au... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die Befristung hinsichtlich der Gültigkeit einer Lenkberechtigung bereits am 19.06.1991 abgelaufen, so kann sich ein Antrag auf Verlängerung bzw Aufhebung der zeitlichen Befristung nicht auf das vorliegende Verfahren auswirken, da die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung mit Ablauf der Befristung eintreten. Schlagworte Lenkberechtigung, Erlöschen der Lenkberechtigung, Befristung, Ablauf einer Befristun... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 30.06.2002 um 12.09 Uhr Tatort: Ramsau i.Z., auf der B169 Zillertalstraße, Höhe Strkm. 24,8 in Fahrtrichtung Norden Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, SZ-XY Sie waren nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, da ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.12.2001, Zahl FSE-7994/01, bis zur Vorlage e... mehr lesen...
Rechtssatz: Gem § 51a Abs 1 VStG ist die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, wenn lediglich die Frage zu klären ist, ob der Beschuldigte berechtigt war in Österreich zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug zu lenken. Schlagworte Verfahrenshilfe, Interesse an zweckentsprechender Verteidigung, Interesse der Verwaltungsrechtspflege, Verfahrenshilfeverteidiger mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz ist nicht unerheblich, da durch die Benützung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, auf dem keine Nummerntafeln angebracht sind und für welches keine Haftpflichtversicherung besteht, im Schadensfall erhebliche Nachteile für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können. Der objektive Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 Führers... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein slowenischer Staatsangehöriger, im Meldezettel die inländische Adresse als ordentlichen Hauptwohnsitz angegeben, so ist zwar aufgrund einer polizeilichen Meldung alleine nicht der Schluss zulässig, dass die Meldeadresse tatsächlich den Hauptwohnsitz der sie betreffenden Person bildet, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen der gemeldeten Person im gegebenen Zusammenhang hohe Indizwirkung zu. Verfolgungsverjährung tritt nicht ein, wenn dem Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug ohne einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung lenkt, macht sich nach der o.a. Bestimmung strafbar. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte nach Ablauf der Befristung seiner Lenkerberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und ist er dahingehend verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenkberechtigung, befristete Lenkberechtigung, gültige Lenkberechtigung, Fristablauf, Führerschein, befristeter Führersch... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte den Umtausch einer ausländischen Lenkberechtigung auf eine österreichische Lenkberechtigung vorgenommen (vorliegend einen italienischen Führerschein in einen österreichischen Führerschein) und wurde in der Folge der Führerschein für vier Monate unter der Auflage des Psychotestes und der Nachschulung zur Wiedererlangung des Führerscheines entzogen, so war er zur Tatzeit mangels Besitzes eines inländischen Führerscheines nicht im Besitze einer gültigen Lenkbe... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben 1) am 22.4.2002 um 21.19 Uhr in Innsbruck, WZ-Polizeidirektion, trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen I-xx am 22.4.2002 um 20.55 Uhr in Innsbruck, Conradstraße gegenüber Nr. 2, durch Alkohol beeinträchtigt waren 2) oh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Sie haben als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem behördlichen **-**BS dieses Kraftfahrzeug und einen damit gezogenen und nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger dem S***** S******** Z********* zum Lenken überlassen, obwohl dieser die dazu erforderliche von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung nicht besessen hat. Herr S***** S******** Z********* hat das vorgenannte Kraftfahrze... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Mindeststrafe von ? 363,-- ist nur dann zu verhängen, wenn der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wartezeit von 15 Minuten ist entscheidend für die Verwertbarkeit einer Atemluftmessung; dies insbesondere im Grenzbereich eines Messergebnisses. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.11.2001 um 04.17 Uhr im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. auf der A13 Brennerautobahn bei km 10,8 in Richtung Norden den dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinbus gelenkt und habe 1. dabei die bei der Beförderung von Personen mit diesem Kraftfahrzeug festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Personen von 15 überschritten, weil 27 Personen befördert wurden; 2. das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besi... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Anzahl der im Kleinbus mitbeförderten Personen hat man sich als Lenker sowohl wegen des Umfanges der Lenkerberechtigung als auch wegen der Beschränkungen der Personenanzahl im Zulassungsschein (Fahrzeugschein) zu vergewissern. Die Berufung auf Unkenntnis ist nicht zielführend. Bei einer offenen Bauweise des Fahrzeuginneren ist es nicht glaubwürdig, dass man über die Anzahl der mitbeförderten Personen nicht Bescheid wusste. Dadurch bedingte Übertretungen des § 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür benötigte Lenkberechtigung ist ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB und ist Schutzweck der
Norm: , dass den Gefahren des Straßenverkehrs durch unge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03. 03. 2002 um 20.45 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da am 28.08.2001 die Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse war, in die das Kraftfahrzeug fällt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei exkulpiert die weitläufige Bezugnahme auf in der Vergangenheit stattgefundene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren schon deshalb nicht, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitze einer entsprech... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 1 FSG gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern, entsprechend den Begriffsbestimmungen des KFG, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für die Wertung einer Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr ist nicht ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend, sondern das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugsverkehrs; eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseit... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich der Beschuldigte auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, so trifft ihn aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Seine (behauptete) mangelnde Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit bleibt im Berufungsverfahren unbewiesen, wenn er den Ladungen des auf seinen Antrag bestellten neurologischen Sachverständigen nicht Folge leistet. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Lenkberechtigung (Patente di Guida der Repubblica Italiana) vorweist, deren Gültigkeitsfrist bereits überschritten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, und zwar auch dann, wenn die Gültigkeit in der Folge verlängert wird, da die Gültigkeit erst bei Einkleben der Verlängerungsetikette in den Führerschein wiedererlangt wird. Schlagworte Lenkberechtigung, Führerschein, Patente di Guida, Gültigkeit, Gültigkeitsfrist, Verläng... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.10.2000, GZ.: III/S- 39.207/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) sich am 21.10.1998 um 22.04 Uhr in 8101 Gratkorn, vor dem Haus Grazer-Straße Nr. 35, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige untersuchen zu lassen, obwohl vermu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit Strafsanktion ausgestattete Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nach § 97 Abs 4 StVO liegt nicht vor, wenn ein Gendarmeriebeamter einer Person nach erfolgter Anhaltung das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges untersagt, weil diese Person nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt. So stellt diese Anordnung lediglich ein Aufmerksammachen auf ein gesetzliches Verbot dar, und somit kein selbständiges Verbot nach § 97 Abs 4 StVO. Ihre Zuwiderhandlung ist daher le... mehr lesen...