RS UVS Kärnten 2001/12/20 KUVS-K1-1331/9/2001

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 FSG gilt dieses Bundesgesetz  für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern, entsprechend den Begriffsbestimmungen des KFG, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für die Wertung einer Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr ist nicht ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend, sondern das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugsverkehrs; eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu nützen, und andererseits keine für den Straßenbenützer sichtbaren Hinweise (Hinweiszeichen oder Schranken) dafür vorhanden sind, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt es sich, wenn sie abgeschrankt ist oder wenn auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Bei einem mit einem Scherengitter abgesperrten Baustellenbereich, der ausschließlich zur Benützung durch Fahrzeuge der betreffenden Firma freigegeben ist, handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr, sodass für diesen Bereich die Bestimmungen des Führerscheingesetzes keine Anwendung finden. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Führerschein, Lenkberechtigung, Lenker, Straße, Straße mit öffentlichem Verkehr, öffentlicher Verkehr, Baustelle, Baustellenbereich, Absperrung, Scherengitter, Hinweistafel, Hinweiszeichen, Schranken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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