RS UVS Kärnten 2002/09/18 KUVS-K1-1190/7/2002

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Rechtssatz

Wer ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür benötigte Lenkberechtigung ist ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB und ist Schutzweck der Norm, dass den Gefahren des Straßenverkehrs durch ungeeignete und unfähige Lenker vorgebeugt wird. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung kann daher nicht als gering bezeichnet werden.

Schlagworte
Lenken, KFZ-Lenken, Führerschein, Führerscheinentzug, Lenken ohne Führerschein, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, unfähige Lenker, Schutzgesetz, Schutzzweck der Norm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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