Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens einer Brille sowohl eine Bedingung als auch eine Auflage in Betracht kommt: Wenn das ärztliche Gutachten feststelle, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur dann ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit gestattet werden könne, wenn Brillen einer gewissen Stärke getragen würden, handle es sich um eine Bedingung, deren Nichteinhaltung die Ungültigkeit der Lenkberechtigung zur Folge hätte. Eine Auflage wäre demgegenüber eine zusätzliche Sicherheitsbestimmung (etwa die Auflage für leicht Fehlsichtige, eine Gewohnheitsbrille zu tragen), deren Nichteinhaltung nicht unbedingt unmittelbare negative Folgen für die Verkehrssicherheit haben müsse und rechtlich gesehen die Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht berühre, sondern allenfalls nur strafbar wäre. Nach § 13 Abs 2 FSG ist in den Führerschein jede gemäß § 8 Abs 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Im gegenständlichen Fall kommt weder im Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs 4 und Abs 5 FSG noch in der entsprechenden Eintragung in den Führerschein des Beschuldigten klar zum Ausdruck, ob es sich bei der hier gegenständlichen Einschränkung um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt. Lediglich aus dem ärztlichen Gutachten ergibt sich, dass der untersuchende Arzt von der Notwendigkeit einer Bedingung ausgegangen ist. Diesem Gutachten kommt jedoch keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu. Die gegenständliche Vorschreibung des Tragens einer Brille ist somit als Grundlage für eine Verwaltungsübertretung nicht ausreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass für ein Zuwiderhandeln gegen eine Auflage (§ 37 Abs 1 FSG) und für ein Nichteinhalten einer Bedingung (§ 37 Abs 3 Z 1 iVm § 1 Abs 3 FSG) unterschiedliche Strafnormen mit unterschiedlichen Strafrahmen bestehen.