TE UVS Tirol 2004/02/26 2004/23/036-1

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M. E., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Th. und Mag. H., X-Platz 10 ? 11, Z. a. Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.01.2004 zu Zl VK-7319-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 30.06.2002 um 12.09 Uhr

Tatort: Ramsau i.Z., auf der B169 Zillertalstraße, Höhe Strkm. 24,8

in Fahrtrichtung Norden

Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, SZ-XY

 

Sie waren nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, da ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12.12.2001, Zahl FSE-7994/01, bis zur Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 3 FSG?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 726,00, Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Dieser Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

 

Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser verwaltungsrechtlichen Bestimmung ist die Eigenschaft als Lenker. Im vorliegenden Straferkenntnis wird dem Beschuldigten jedoch lediglich vorgeworfen, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

 

1)

die als erwiesen angenommene Tat,

2)

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3)

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

4)

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,

5)

im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur zu Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

 

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (VwGH 13.01.1982, 81/03/0203).

 

Die Berufungsbehörde ist zu einer ? im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen ? ?Modifizierung der Tatumschreibung? berechtigt. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH 27.02.1995, Zl 90/10/0092).

 

Im vorliegenden Strafverfahren wurde als verjährungshemmende Verfolgungshandlung am 21.08.2002 die Aufforderung zur Rechtfertigung erlassen. Diese ist mit demselben Mangel wie das spätere Straferkenntnis behaftet. Insofern ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine allfällige Berichtigung verwehrt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Spruch, Tatvorwurf, widerlegen, eingestellt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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