RS UVS Niederösterreich 2003/02/17 Senat-GF-01-2071

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Veröffentlicht am 17.02.2003
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Rechtssatz

Eine Mindeststrafe von ? 363,-- ist nur dann zu verhängen, wenn der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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