TE UVS Tirol 2003/03/11 2002/18/154-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Frau C. T.-P., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20.6.2002, Zahl S-7187/02, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung der Beschuldigten zu Punkt 1) und Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Punkt 1) Euro 240,-- und zu Punkt 2) Euro 80,--, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1) wie folgt abgeändert:

 

?Sie haben sich am 22.4.2002 in der Zeit von 21.14 Uhr bis 21.19 Uhr in Innsbruck, Bundespolizeidirektion Innsbruck, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen I-xx am 22.4.2002 um 20.55 Uhr in Innsbruck, Conradstraße gegenüber Haus Nr. 2, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.?

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Punkt 2) wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG verhängt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben 1) am 22.4.2002 um 21.19 Uhr in Innsbruck, WZ-Polizeidirektion, trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen I-xx am 22.4.2002 um 20.55 Uhr in Innsbruck, Conradstraße gegenüber Nr. 2, durch Alkohol beeinträchtigt waren

2) ohne im Besitze einer Lenkberechtigung gelenkt.?

 

Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO und zu 2) eine Übertretung nach § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über die Beschuldigte zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,-- (24 Tage Ersatzarrest) und zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (8 Tage Ersatzarrest) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte Berufung erhoben. In dieser Berufung führte die Beschuldigte aus, dass sie den Alkomattest in keinster Weise verweigert hätte. Ganz im Gegenteil habe sie ?viermal gepustet?, wobei der Alkomat aber trotzdem nicht funktioniert hätte. Dabei führte sie Harald R. und Mario G. als Zeugen aus und brachte vor, dass diese beiden vorne heraußen gewartet hätten und den von ihr durchgeführten Alkomattest beobachten hätten können. Das Nichtfunktionieren des Alkomaten habe die Beschuldigte nicht zu vertreten.

 

Zu Punkt 2) führte die Beschuldigte aus, dass zuerst Mario G. das Fahrzeug gelenkt habe, angehalten worden sei und zu einem Alkomattest mitgenommen worden sei. Ein Beamter habe das Fahrzeug auf die Seite (Halteverbot) gestellt und habe ihr die Fahrzeugschlüssel gegeben. Die Beschuldigte habe das Fahrzeug nur aus dem Halteverbot stellen wollen, da es nebenbei auch noch ein ziemlich gefährdeter Bereich (Kreuzung) gewesen sei. Sie habe nicht vorgehabt, mit dem Fahrzeug weiterzufahren.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der die Beschuldigte nicht erschienen ist, wurde der Zeuge Insp. Christian K. einvernommen und der erstinstanzliche Akt verlesen.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses samt der hieramtlich vorgenommenen Abänderung ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der die Anzeige erstattende Zeuge Insp. Christian K. gab nachstehendes an:

 

?Im gegenständlichen Fall wurde die Anzeige von mir erstattet. Das Fahrzeug der Marke Honda mit dem Kennzeichen I-xx wurde am 22.4.2002 um 20.55 Uhr in Innsbruck, Conradstraße gegenüber Haus Nr. 2, angehalten. Die Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt Lenkerin des Fahrzeuges. Auf dem Beifahrersitz saß ein Begleiter. Ich machte keinerlei Beobachtung dahingehend, dass allenfalls schon zuvor ein Begleiter der Beschuldigten zu einem Alkomattest aufgefordert worden wäre und sie nur das Fahrzeug aus dem Halteverbotsbereich herausgelenkt hätte. Ich kann mich noch erinnern, dass die Beschuldigte während des Lenkens angehalten worden ist.

 

Im Zuge der Lenkerkontrolle konnte ich bei der Beschuldigten Alkoholisierungssymptome wahrnehmen. Insbesondere roch die Ausatemluft nach Alkohol. Dies war Grund hiefür, warum die Beschuldigte aufgefordert worden ist, einen Alkomattest durchzuführen. Sie wurde sodann von mir zur Bundespolizeidirektion Innsbruck gebracht, wo ein Alkomat zur Verfügung gestanden ist.

 

Vor Ablegung des Alkomattestes wurde sie über die Wirkungsweise des Alkomaten dezidiert aufgeklärt. Sie machte in der Folge fünf Versuche, erzielte jedoch keinen gültigen Versuch. Es war augenscheinlich, dass der Alkomat von der Beschuldigten nicht richtig beatmet worden ist. Diesbezüglich erfolgte auch zwischen den Fehlversuchen jeweils eine entsprechende Aufklärung. Ungeachtet dessen erzielte die Beschuldigte keinen gültigen Blasversuch. Hinsichtlich dieser Blasversuche verweise ich auf das der Anzeige beigeschlossene Messprotokoll. Den Ausdrucken ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte beim letzten Fehlversuch eine zu kurze Blaszeit eingehalten hat, wobei sie bei den vorangegangenen jeweils die Zunge auf das Blasstück drückte und so das Einströmen von Ausatemluft verhindert hat. Bei Durchführung der Blasversuche wurde ihr mitgeteilt, dass nunmehr eine Verweigerung vorliegen würde. Mir wäre nicht erinnerlich, dass Begleiter der Beschuldigten bei Durchführung des Alkomattestes zugegen gewesen wären. Im Raum, in dem der Alkomattest durchgeführt worden ist, haben sie sich mit Sicherheit nicht aufgehalten.?

 

Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Zeugenaussage nicht der Richtigkeit entsprechen könnte. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte sich im Falle einer falschen Zeugenaussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgesetzt. Der Zeuge machte einen sicheren und seriösen Eindruck und ergibt sich nicht der geringste Anlass, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Diese Zeugenaussage hinsichtlich der von der Beschuldigten durchgeführten Alkomatbeatmung deckt sich auch mit dem Messprotokoll betreffend diese Atemalkoholuntersuchung, die der Anzeige angeschlossen ist. Aus diesem Messprotokoll ergibt sich, dass die Beschuldigte um 21.14 Uhr, 21.15 Uhr, 21.17 Uhr und 21.18 Uhr jeweils einen Fehlversuch erzielt hat, da die Atmung als unkorrekt ausgewiesen worden ist, während um 21.19 Uhr ein Fehlversuch dadurch verursacht worden ist, dass die Beschuldigte eine zu kurze Blaszeit, nämlich statt 3 Sekunden lediglich 2 Sekunden eingehalten hat. Somit decken sich die Aufzeichnungen im Messprotokoll mit den Beobachtungen des Zeugen K., wonach die Beschuldigte dadurch, dass der Alkomat von ihr nicht richtig beatmet worden ist, sich geweigert hat, den Alkomattest durchzuführen. Für eine von der Beschuldigten behauptete Fehlfunktion des Alkomaten fehlt diesbezüglich jeglicher Hinweis. Auf Grund dieses Umstandes und der Zeugenaussage K., wonach er ausschließe, dass bei der Alkomatuntersuchung die Zeugen Harald R. und Mario G. (im Raum, in dem sich der Alkomat befunden hat) anwesend gewesen sind, ergab sich für die Berufungsbehörde keine Notwendigkeit, die diesbezüglich von der Beschuldigten erwähnten Zeugen einzuvernehmen. Es ist eindeutig erwiesen, dass die Beschuldigte durch unkorrekte Atmung (unterbrechen des Luftstromes sowie durch eine zu kurze Blaszeit) das Zustandekommen von gültigen Messversuchen verursacht hat.

 

Somit hat die Beschuldigte die ihr diesbezüglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten.

 

Hinsichtlich Punkt 2) ist anzuführen, dass der Zeuge angegeben hat, dass die Beschuldigte während des Lenkens angehalten worden ist, sodass aus dieser Sicht die Verantwortung der Beschuldigten (welche aber ebenfalls tatbestandsmäßig gewesen wäre) nicht nachvollziehbar ist. Ungeachtet dessen ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall zu Punkt 2) eine Strafe verhängt worden ist, die nur geringfügig über der vorgesehenen Mindeststrafe liegt.

 

Zu Punkt 1) ist diesbezüglich auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Mindeststrafe in der Höhe von Euro 1.162,-- besteht, sodass auch diesbezüglich die Mindeststrafe nur geringfügig überschritten worden ist.

 

In beiden Fällen wird von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen, zumal die Beschuldigte es zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, mit ihrem Verhalten den Tatbestand der zur Last gelegten Übertretungen zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat.

 

Ein besonderer Erschwerungs- bzw. ein besonderer Milderungsgrund ist nicht hervorgekommen.

 

Durch das Nichterscheinen der Beschuldigten konnten die Einkommensverhältnisse von ihr nicht ermittelt werden, wobei jedoch auf Grund des Umstandes, dass die Beschuldigte laut Auskunft der Justizanstalt Innsbruck am 15.11.2002 aus der Haft entlassen worden ist, von eher unterdurchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen wird.

Schlagworte
Wirkungsweise, Alkomaten, gültigen, Versuch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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