Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Gerhard Wittmann, Dr. Christian Erkinger und Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch die Rechtsanwälte K, P & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.10.2000, GZ.: III/S-39.207/98, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1.) und 5.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Punkte 1.) und
5.) einen Betrag von insgesamt S 8.400,-- (EUR 610,45) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Spruch II
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch die Rechtsanwälte K, P & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.10.2000, GZ.: III/S-39.207/98, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung hinsichtlich Punkt 3.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BG0Bl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich Punkt 4.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Punkt 4.) einen Betrag von S 1.000,-- (EUR 72,67) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Die Strafnorm zu Spruchpunkt 4.) wird insoferne vervollständigt, als diese wie folgt zu lauten hat: § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.10.2000, GZ.:
III/S- 39.207/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe
1.) sich am 21.10.1998 um 22.04 Uhr in 8101 Gratkorn, vor dem Haus Grazer-Straße Nr. 35, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er in einem durch Alkohl beeinträchtigten Zustand den Kombi in Gratkorn, Grazer Straße Nr. 37, Richtung Süden gelenkt habe, 2.)am 21.10.1998, um 21.58 Uhr, in Gratkorn, Grazer Straße Richtung Süden, den oa. Kombi auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das KFZ fällt, zu sein, da er seit 24.5.1998 nicht mehr im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung sei 3.)am 21.10.1998, um 22.45 Uhr, in Gratkorn, Grazer Straße vor dem Haus Nr. 37, die Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt, da er trotz Untersagung der weiteren Lenkung des oa. KFZ, dieses wieder in Betrieb genommen habe, 4.)seine Fahrt am 21.10.1998, um 22.45 Uhr, von 8101 Gratkorn, Grazer Straße vor dem Hause Nr. 37 nach G, Krzg. St. Veiter-Straße - Hoffeldstraße fortgesetzt, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das KFZ fällt, zu sein, da er seit 24.5.1998 nicht mehr im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung sei, und 5.)sich am 22.10.1998, um 00.45 Uhr, in G, im Eingangsbereich des Hauses Nr. 26, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt, mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeige, untersuchen zu lassen, obwohl vermutet worden sei, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Kombi von Gratkorn, Grazer Straße Nr. 37 nach G, Krzg. St. Veiter-Straße - Hoffeldstraße gelenkt habe. Wegen dieser Übertretungen wurde über den Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 1.) und 5.) eine Geldstrafe im Ausmaß von
S 21.000,-- (jeweils 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Punkte 2.) und 4.) eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils S 5.000,-- (jeweils 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter mit Ausnahme des zweiten Anschuldigungspunktes Berufung erhoben und darin angeführt, dass es nicht richtig sei, dass er die Atemluftüberprüfung verweigert habe. Er sei auch von den einschreitenden Beamten nicht in der Art und Weise zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert worden, wie es den Bestimmungen des § 5 StVO entspreche. Er habe lediglich erwidert, dass er seinem Hund gegenüber Sorgfaltspflichten zu erfüllen habe. Aus diesem Grund habe er das Tier nicht alleine im Fahrzeug lassen wollen und habe die Beamten ersucht, ihm die Möglichkeit zu geben, den Hund entweder mitzunehmen, oder den Alkotest an Ort und Stelle durchführen zu können. Somit sei aus seinem Verhalten keine Verweigerung der Atemluftprobe zu sehen. Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses führe er an, dass er sein Fahrzeug mit Hilfe von zwei Taxilenkern vom Gendarmerieposten Gratkorn an seine Adresse nach G, überstellt habe. Von den einschreitenden Beamten sei weder sein Wegfahren mit dem Fahrzeug seiner Lebensgefährtin, noch eine andere Betätigung des Fahrzeuges wahrgenommen worden. Die Nachfrage bei der Taxizentrale 878, wonach keine derartige Fahrt von Gratkorn nach G stattgefunden habe, sei wohl kaum als Beweisgrundlage anzusehen, die den Erfordernissen des Verwaltungsstrafverfahrens genüge. Somit sei das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. Zum Punkt 5.) gelte das zu Punkt 3.) gesagte in analoger Weise, erfließe die Bestrafung gemäß Punkt 4.) des bekämpften Bescheides doch aus der gleichen Handlung. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der nochmaligen Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen (22.10.1998, 00.45 Uhr) nicht mehr verdächtig gewesen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Die Angaben des Beschuldigten, dass er vielmehr im Wege einer Taxiüberstellung seines Fahrzeuges das Auto seiner Lebensgefährtin vom Gendarmerieposten an seine Wohnadresse überstellt habe, seien jedenfalls glaubwürdig. Auch seien für die Beamten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine ersichtlichen Verdachtsgründe gegeben gewesen, die auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten schließen haben lassen. Er beantrage somit das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Anlässlich der am 21.6.2001 und 16.7.2001 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 21.10.1998 um 21.58 Uhr wurde der Berufungswerber in Gratkorn von Beamten des Gendarmeriepostens Gratkorn in unmittelbarer Nähe des Gendarmeriepostens zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome wahrnehmbar waren, wurde dieser von GI S
H zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Da sich beim Gendarmerieposten in Gratkorn und auch in den umliegenden Gendarmerieposten keine Alkomaten zur Verfügung standen, wurde dies dem Berufungswerber mitgeteilt, dass er zur Absolvierung zum Wachzimmer in die W mitkommen müsse. Es wurde ihm erklärt, dass der Test ca. 30 Minuten dauern würde, doch war er nicht kooperativ und war nicht bereit mitzufahren. Er führte an, dass er seinen Hund nicht alleine im Auto lassen könne. Die beiden Beamten gingen sodann mit dem Berufungswerber in den Gendarmerieposten, um die Daten aufzunehmen, sein Fahrzeug verblieb auf dem Vorplatz unmittelbar vor dem Gendarmerieposten, der Hund blieb im Auto. Der Beschuldigte gab sodann bei der Datenaufnahme einen falschen Namen an. Dem Berufungswerber wurde in weiterer Folge erklärt, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren dürfe und wurde seine Lebensgefährtin telefonisch verständigt, die ihn vom Gendarmerieposten Gratkorn abholen sollte. Während dieser Wartezeit verließ der Berufungswerber den Gendarmerieposten und fuhr, ohne dass dies die Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Gendarmerieposten befanden, bemerkten, mit seinem Fahrzeug zu dessen Wohnort in G in der H-straße. In der Zwischenzeit waren auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers und seine Schwester am Gendarmerieposten Gratkorn eingetroffen und fuhren sie und auch die Beamten des Posten Gratkorns zum Wohnort des Berufungswerbers, nachdem eine Polizeistreife in G ersucht wurde, ebenfalls am Wohnort des Berufungswerbers Nachschau zu halten. Diese trafen in der Nähe des Wohnortes auf das Fahrzeug des Berufungswerbers, beim sogenannten "F" und konnte dabei festgestellt werden, dass die Motorhaube noch warm war. Von Beamten des Gendarmerieposten Gratkorn wurde den Polizeibeamten mitgeteilt, dass der Verdacht bestünde, der Berufungswerber sei mit seinem Fahrzeug von Gratkorn nach Hause gefahren. Beim Wohnort des Berufungswerbers wurde dieser aufgrund dessen von Bezirksinspektor S und auch von GI H zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach, sondern verwies die Beamten vielmehr seines Grundstückes. Noch im Zuge dieser Amtshandlung teilte der Berufungswerber den Beamten mit, dass er mit einem Taxi der Taxigruppe 878 von Gratkorn zu seinem Wohnort die Überstellung seines Fahrzeuges vorgenommen hat. Eine sofortige Nachfrage bei dieser Taxizentrale noch an Ort und Stelle ergab jedoch, dass zum angefragten Zeitpunkt keine Fahrt von Gratkorn nach G stattgefunden hat. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aussagen der einvernommenen Exekutivbeamten, die bei ihrer Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion standen. Bei ihnen als im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden geschulten Exekutivbeamten kann ohne weiteres angenommen werden, dass sie Vorgänge im Straßenverkehr, wie die gegenständlichen, die zum überwiegenden Teil Routinevorgänge darstellen, richtig beobachten bzw. allfällige Übertretungen richtig beurteilen können. So konnte von diesen mit den Fakten im erstinstanzlichen Verfahrensakt übereinstimmend angegeben werden, dass der Berufungswerber nach seiner Anhaltung in Gratkorn zunächst die Aufforderung zum Alkotest bzw. zur Durchführung eines solchen zum Wachzimmer in die
W mitzukommen, dadurch verweigerte, dass er anführte, deshalb nicht mitzufahren, da er seinen Hund nicht alleine im Fahrzeug lassen könne. Nachdem er sodann trotz einer diesbezüglichen Anordnung im Verdacht stand, sein Fahrzeug abermals in Betrieb genommen zu haben, um nach Hause nach G zu fahren, wurde er auf seinem Grundstück abermals von Beamten des Wachzimmer A sowie von GI H des Gendarmerieposten Gratkorn zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Dass diese Aufforderung erfolgte, hat der Berufungswerber auch keineswegs bestritten. So führte er anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung an, dass er nicht eingesehen habe, wieso er den Alkotest durchführen solle, wenn er überhaupt nicht mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Seine diesbezügliche Rechtfertigung konnte insoferne nicht verifiziert werden, wonach er, nachdem er auch den Beamten des Postens Gratkorn einen falschen Namen zunächst angegeben hat, anführte, die Überstellung seines Fahrzeuges mit einem Taxi der Taxifunkgruppe 878 vorgenommen zu haben. Eine diesbezügliche sofortige Überprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen hat, zumal zum angefragten Zeitpunkt von Gratkorn nach G keine Fahrt dieser Taxifunkgruppe vorgenommen wurde. Somit hat sich diese Rechtfertigung des Berufungswerbers als unrichtig erwiesen. Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1.) ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5 leg. cit. nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, hat sich ergeben, dass der Berufungswerber, nachdem er in Gratkorn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurde, zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung hätte er nachkommen müssen, nachdem ihm auch erläutert wurde, dass bei den umliegenden Gendarmerieposten kein Alkomat zur Verfügung stünde und er zur Durchführung eines solchen nach G zum Wachzimmer W mitfahren hätte müssen und dies etwa 30 Minuten in Anspruch genommen hätte. Aufgrund interner Richtlinien und auch aus Eigensicherungsgründen ist es nicht vorgesehen, Hunde von Fremdpersonen in einem Dienstfahrzeug mitzunehmen und wäre der Berufungswerber somit verpflichtet gewesen, zur Durchführung des Alkotestes mit den Beamten des Gendarmeriepostens Gratkorn mitzufahren. Auch die Verantwortung des Berufungswerbers, wonach er in der Berufungsverhandlung dazu befragt anführte, dass er lediglich das Fenster in seinem Auto hätte öffnen müssen und er sich nicht dabei wohl gefühlt hätte, den Hund alleine im Auto zu belassen, stellt diesbezüglich keinerlei Rechtfertigung dar, der Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes keine Folge zu leisten. Auch die ihm angelastete Übertretung hinsichtlich Punkt
4.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat er zu verantworten, wonach seine Rechtfertigung, er sei mit einem Taxi zu seinem Wohnort nach G gefahren, wobei ein zweiter Taxilenker die Überstellung seines Fahrzeuges durchgeführt haben sollte, nicht verifiziert werden konnte. Dies aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen. Zum Anschuldigungsgrund 5.) ist auszuführen, dass den Beamten der Patrouille A I von den Kollegen des Postens Gratkorn mitgeteilt wurde, dass der Berufungswerber verdächtig ist, mit seinem Fahrzeug von Gratkorn zu seinem Wohnort in G gefahren zu sein. Diese trafen als erste am Wohnort des Berufungswerbers ein und konnten dabei feststellen, dass beim Fahrzeug, das in der Nähe des Wohnortes abgestellt war, die Motorhaube noch warm war. In weiterer Folge wurde er sodann, nachdem sich dieser Verdacht insoferne erhärtete, als sich seine Rechtfertigung, wonach er mit einem Taxi zu seinem Wohnort gefahren sei, nicht bewahrheitete, abermals sowohl von Beamten der Polizeipatrouille A, als auch von GI H zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Auch diesen hat er verweigert, indem er die Beamten von seinem Grundstück verwies, mit der Begründung, dass er nicht einsehe, einen Alkotest durchzuführen, zumal er nicht mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Da jedoch jedenfalls der Verdacht bestand, dass er sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand von Gratkorn zu seinem Wohnort gelenkt hat, war für die Beamten sehr wohl die Berechtigung zur Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen, gegeben und hätte der Berufungswerber dieser Aufforderung nachkommen müssen. Somit hat er auch die ihm unter Deliktspunkt 5.) angelastete Übertretung zu verantworten. Hinsichtlich des Tatvorwurfes unter Punkt 3.) ist anzuführen, dass der Berufung diesbezüglich Erfolg beschieden war, wonach die Anordnung der Gendarmeriebeamten, wodurch dem Beschuldigten die weitere Lenkung des Kraftfahrzeuges untersagt wurde, lediglich einen Hinweis auf ein zukünftiges Verbot ohne jeglichen normativen Gehalt im Sinne eines "Aufmerksammachens" und somit keine Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO (keineswegs § 97 Abs 5 StVO wie im Straferkenntnis angeführt) darstellt. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass ein derartiges strafbares Verhalten vom 4. Anschuldigungspunkt miterfasst ist, wonach der Berufungswerber zum exakt selben Zeitpunkt sein Fahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung von Gratkorn nach G gelenkt hat. Das Verfahren war somit gemäß Spruchpunkt 2.) nach Behebung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich zur Einstellung zu bringen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, daß das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählt, weil die in der Regel durch eine Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers - wie die Erfahrung zeigt - im besonderem Maß die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Übertretungen der Bestimmung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 sind solchen nach § 5 Abs 1 StVO 1960 gleichzuhalten. Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Dadurch, dass der Berufungswerber ohne Vorliegen einer gültigen Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, hat er gegen den Schutzzweck, wonach den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll, verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend hinsichtlich des 1.) und 5.) Deliktspunktes eine Vorstrafe mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,--, als mildernd nichts heranzuziehen. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die beim jeweiligen möglichen Strafrahmen von S 16.000,-- bis S 80.000,-- noch im unteren Bereich bemessen Geldstrafen als durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten Verschulden angepasst bemessen. Zu Punkt 4.) hat die belangte Behörde entsprechend § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG mit der Mindeststrafe von S 5.000,-- das Auslangen gefunden und konnte auch diesbezüglich von der Berufungsbehörde keinerlei Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die anlässlich der Berufungsverhandlung bekannt gegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse (monatliches Einkommen in der Höhe von S 11.700,-- netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Kreditverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von S 45.000,-- mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 2.400,- -) wurden bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt, waren jedoch nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, zumal Strafen einen immerhin spürbaren finanziellen Nachteil nachstellen soll, um den Strafzweck bewirken zu können. Im Übrigen hätte dies auch den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen widersprochen. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.