Hat der Beschuldigte den Umtausch einer ausländischen Lenkberechtigung auf eine österreichische Lenkberechtigung vorgenommen (vorliegend einen italienischen Führerschein in einen österreichischen Führerschein) und wurde in der Folge der Führerschein für vier Monate unter der Auflage des Psychotestes und der Nachschulung zur Wiedererlangung des Führerscheines entzogen, so war er zur Tatzeit mangels Besitzes eines inländischen Führerscheines nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung, unbeschadet des Umstandes, dass er eine italienische Lenkberechtigung vorwies.