RS UVS Kärnten 2004/09/24 KUVS-1528/5/2004

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er am 14.5.2004 ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid entzogen und die diesbezügliche Briefsendung mit Beginn der Abholfrist am 10.5.2004 beim Postamt  hinterlegt wurde, brachte das Beweisverfahren vor der Berufungsinstanz jedoch hervor, dass der Beschuldigte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat und ihm der Entzugsbescheid erstmalig am 14.5.2004 ? nach der ihm angelasteten Fahrt ? zur Kenntnis gelangte, so entfaltet dieser Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung keine Rechtswirkung und kann dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abwesenheit von der Abgabestelle, rechtsunwirksame Zustellung, Hinterlegung, Lenkberechtigung, Entziehung der Lenkberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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