Es ist auch dann von der rechtswirksamen Erlassung eines Straferkenntnisses auszugehen, wenn dieses infolge Namensgleichheit und identer Abgabestelle (an E. P. senior anstatt an E. P. junior) irrtümlich an den falschen Empfänger zugestellt wurde. Die Berufungsbehörde ist daher verpflichtet, über die in der Folge erhobene Berufung dieser Person zu entscheiden, auch wenn es offenkundig ist, dass diese Person nicht Bescheidadressat des angefochtenen Straferkenntnisses hätte sein sollen. (Einstellung des Verfahrens)