RS UVS Kärnten 2004/11/09 KUVS-K2-1261/3/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Es ist auch dann von der  rechtswirksamen Erlassung eines Straferkenntnisses auszugehen, wenn dieses infolge Namensgleichheit und identer Abgabestelle (an E. P. senior anstatt an E. P. junior) irrtümlich an den falschen Empfänger zugestellt wurde. Die Berufungsbehörde ist daher verpflichtet, über die in der Folge erhobene Berufung dieser Person zu entscheiden, auch wenn es offenkundig ist, dass diese Person nicht Bescheidadressat des angefochtenen Straferkenntnisses hätte sein sollen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
rechtswirksame Erlassung eines Straferkenntnisses, Namensgleichheit und idente Abgabestelle, irrtümliche Zustellung an falschen Empfänger, Zustelladressat, Identitätsprüfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten