RS UVS Kärnten 2004/04/21 KUVS-K1-300/4/2004

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Rechtssatz

Ist die Befristung hinsichtlich der Gültigkeit einer Lenkberechtigung bereits am 19.06.1991 abgelaufen, so kann sich ein Antrag auf Verlängerung bzw Aufhebung der zeitlichen Befristung nicht auf das vorliegende Verfahren auswirken, da die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung mit Ablauf der Befristung eintreten.

Schlagworte
Lenkberechtigung, Erlöschen der Lenkberechtigung, Befristung, Ablauf einer Befristung, Fahren ohne Führerschein
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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