Ist die Befristung hinsichtlich der Gültigkeit einer Lenkberechtigung bereits am 19.06.1991 abgelaufen, so kann sich ein Antrag auf Verlängerung bzw Aufhebung der zeitlichen Befristung nicht auf das vorliegende Verfahren auswirken, da die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung mit Ablauf der Befristung eintreten.