Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf ? 50,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 5,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ds 10 % der nunmehr geringeren Strafe, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
?Sie haben als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem behördlichen **-**BS dieses Kraftfahrzeug und einen damit gezogenen und nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger dem S***** S******** Z********* zum Lenken überlassen, obwohl dieser die dazu erforderliche von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung nicht besessen hat.
Herr S***** S******** Z********* hat das vorgenannte Kraftfahrzeug am 18.07.2001 um 19,55 Uhr im Ortsgebiet von O***/* auf der B * bis zum Anwesen W***** Straße 3 in Fahrtrichtung M********/* gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs 1 Ziffer 3 lit a KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:
S 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe S als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher
S 5.500,-- (399,70 Euro)?
Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Erstbehörde damit, dass die angelastete Übertretung dienstlich von einem Gendarmeriebeamten wahrgenommen und zur Anzeige gebracht worden sei, wobei es der Berufungswerber unterlassen habe, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen, weshalb es für die Behörde mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen sei, dass der Berufungswerber den genannten S**** S******** Z*********, welcher lediglich im Besitz polnischer Lenkberechtigungen für die Klassen A und B gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Zugmaschine zum Lenken überlassen habe, wobei die genannte Person die hiefür erforderliche Lenkberechtigung nicht besessen hätte.
In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung machte der Rechtsmittelwerber geltend, dass es einerseits dem Ausländer erlaubt gewesen sei die erwähnte Zugmaschine auch mit der auf ihn ausgestellten Lenkberechtigung der Gruppe B zu lenken; darüberhinaus sei der Ausländer nicht von ihm beauftragt gewesen die Zugmaschine zu lenken, sondern habe dies von sich aus, aufgrund eines aufziehenden Regens und der durch entstandenen Gefahr für die Ernteeinbringung von sich aus getan, einfach um behilflich zu sein. Er selbst habe jedenfalls die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantrage.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat zunächst eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich welcher der Meldungsleger und ein vom Berufungswerber genannter Arbeiter als Zeugen einvernommen wurden.
Der Meldungsleger gab hiebei an, er wisse worum es in der Sache gehe, könne sich an die Amtshandlung noch erinnern und habe er gegenständlichenfalls auch die Anzeige verfasst. Es sei richtig, dass der genannte ausländische Staatsangehörige ihm einen polnischen Führerschein für die Gruppen A und B vorgewiesen habe. Gelenkt habe er allerdings eine Zugmaschine samt Anhänger, wobei es sich um jene Zugmaschine handle, welche er in der Anzeige bezeichnet hätte, erinnerlich einen alten Ford Traktor. Der Ausländer selbst habe zwar ein paar Brocken Deutsch verstanden, jedoch sei eine Unterhaltung auf Deutsch mit ihm nicht möglich gewesen. Die Amtshandlung sei am Abend, erinnerlich etwa gegen 8,00 Uhr durchgeführt worden, wobei ihm nicht in Erinnerung sei, dass es am gleichen Abend noch geregnet hätte, bzw sei ihm auch nicht in Erinnerung, dass es etwa ein Gewitter oder Hagel gegeben habe. Davon, dass der Ausländer etwa um einen Schaden bezüglich der Ernte zu verhindern, von sich aus das Fahrzeug in Betrieb genommen hätte, habe weder der Ausländer selbst, noch der nunmehrige Berufungswerber, etwa im Zuge an das der Amtshandlung folgende ?Gespräch? etwas erwähnt. Seiner Erinnerung nach sei es vielmehr so, dass der Ausländer in etwa angegeben hätte, er sei vom Berufungswerber beauftragt worden mit der Zugmaschine auf ein Feld zwecks Durchführung der von Arbeiten zu fahren.
Der Zeuge J**** Z***** gab an, er wisse worum es in der Sache gehe und sei es so, dass der genannte Ausländer an diesem Tag eigentlich noch nicht hätte arbeiten sollen. Der Ausländer sollte erst arbeiten, wenn die entsprechende Bewilligung seitens des Arbeitsmarktservice ausgestellt gewesen wäre, wobei seines Wissens nach die Bewilligung allerdings schon beantragt gewesen sei. Auch wäre der Ausländer dann eingeteilt gewesen die Strohballen zu schlichten und nicht mit dem Fahrzeug zu fahren. Warum er mit dem Fahrzeug an diesem Tag gefahren sei, könne er nicht sagen; es sei wahrscheinlich so gewesen, dass er einfach helfen wollte, wobei es sicherlich etwas hektisch zugegangen sei, weil der Himmel schon voller Wolken war und befürchtet werden musste, dass es bald regnen werde. Zum Zeitpunkt als der Ausländer den Traktor in Betrieb genommen habe, sei er nicht anwesend gewesen, er sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Gruppe auf einem anderen Feld gewesen um Stroh zu pressen. Ebenso habe er von der seitens der Gendarmerie durchgeführten Amtshandlung nichts mitbekommen, zumal diese ja in O*** ** ** ***** stattgefunden habe und er sich zu diesem Zeitpunkt in A***** befunden hätte. Wo sich der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, könne er ebenfalls nicht sagen. Es sei auch so, dass in O*** ** ** *****mehrere Traktoren und Anhänger gewesen seien, weshalb er nicht sagen könne, mit welchen Fahrzeugen der Ausländer gefahren sei.
Da der Berufungswerber, welcher der mündlichen Verhandlung nicht beiwohnte, in einem folgenden Schriftsatz angab, zu der Verhandlung zu spät gekommen zu sein, dies aufgrund von Problemen in seinem Betrieb, wurde ihm das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher er zusammengefasst auf das wesentliche vorbrachte, der genannte polnische Staatsangehörige habe nur eine Zugmaschine samt leichten Anhänger (750 kg Gesamtgewicht) gelenkt, sowie sich die weiteren Ausführungen darauf bezogen, dass der Ausländer erst am Folgetag zum Arbeiten eingeteilt gewesen sei, also Strohballen zu schlichten, sowie er nochmals darauf hinwies, dass es noch am selben Tag, dies nur eine kurze Zeitspanne nach der Amtshandlung, geregnet habe.
Auch der Meldungsleger selbst wurde nochmals mit dieser Stellungnahme des Berufungswerbers konfrontiert, wobei er sich in der Beantwortung derselben allerdings darauf beschränkte, den Verlauf der Amtshandlung aus seiner Sicht nochmals wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Amtshandlung durch ihn äußerst korrekt durchgeführt worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Die Berufungsbehörde geht zunächst von der unbestrittenen Feststellung aus, dass der im Straferkenntnis genannte polnische Staatsangehörige, S**** S******** Z*********, die im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Zugmaschine, mit welcher ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger gezogen wurde, gelenkt hat, wobei er nicht über die notwendige Lenkberechtigung verfügte, sondern nur über eine solche für die Gruppen A und B.
Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der genannte Ausländer nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt hat, wobei dem weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, er habe den Ausländer nicht beauftragt, die Zugmaschine in Betrieb zu nehmen, sondern wäre dieser erst ? nach Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung durch das zuständige Arbeitsmarktservice ? als Erntehelfer beschäftigt worden, wobei er an diesem Tag offenbar infolge eines bevorstehenden Regens, aufgrund dessen für die Ernteeinbringung Gefahr im Verzug bestand, mithelfen habe wollen. Wenn diese Argumentation des Berufungswerbers in die Richtung des Vorliegens eines Notstandes, also einer vorliegenden Kollision von Pflichten und Rechten geht, ist es so, dass unter einem Notstand im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes nur eine Konfliktsituation dahingehend verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Von einer derartigen Notstandssituation kann, ohne die subjektive Wichtigkeit der Ernteeinbringung für einen Landwirt vor einem Gewitter außer Acht lassen zu wollen, allerdings nicht gesprochen werden, sowie es ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers fällt, dass sich der genannte Ausländer, dies obwohl er noch keine Arbeiten durchführen sollte, bereits am, oder in der Nähe eines Arbeitsortes befunden hat und dann von sich aus, ohne vom Berufungswerber daran gehindert zu werden, das gegenständliche Fahrzeug in Betrieb nehmen konnte, wobei der Berufungswerber offensichtlich keinerlei Vorkehrungen dahingehend getroffen hatte, dass seine Fahrzeuge von nichtberechtigten Personen in Betrieb genommen werden können.
Die Erstbehörde ist sohin zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei allerdings bezüglich der Höhe der zu verhängenden Strafe davon auszugehen ist, dass gemäß § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz ? FSG eine Mindeststrafe von ? 363,-- für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG nur dann zu verhängen ist, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Vorliegendenfalls verfügte der Lenker der Zugmaschine über eine Lenkberechtigung der Klasse A und B, weshalb er für das Lenken der Zugmaschine ohne die erforderliche Berechtigung entsprechend der Strafnorm des § 37 Abs 1 FSG mit einer Strafe von ? 36,-- bis ? 2.180,- zu bestrafen gewesen wäre. Die Berufungsbehörde geht deshalb im gegenständlichen Fall, auf Basis des Vorbringens des Berufungswerbers, dass der Ausländer ohne hiezu beauftragt zu sein, aus eigenem Antrieb das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, nur von einer fahrlässigen Deliktssetzung durch den Berufungswerber aus, dies indem er eben keine Vorkehrungen gegen die Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch unbefugte Personen getroffen hat. Weshalb unter Heranziehung der von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, welche im Rechtsmittel nicht bestritten wurden, eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,-- sowohl dem Tatunwert als auch der gesetzten Übertretung und dem Verschulden des Berufungswerbers bei der Deliktssetzung als angemessen erscheint.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.