Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn F. B., 6020 Innsbruck, vertreten durch Herrn RA Dr. W. B., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.06.2004, Zl. S-4308/04, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 51, 54 und 54c VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 07.02.2004 um 06.45 Uhr in Innsbruck, Grabenweg, Parkplatz des Hauses 7 (Cafe P.) den Pkw XY in Richtung Ausfahrt gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese entzogen worden war.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde über ihn gemäß § 37 Abs 4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Dagegen erhob der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Anzeige des Insp. T. unrichtig sei. Es liege offensichtlich eine Verwechslung hinsichtlich des Fahrzeuges als auch des Lenkers vor. Der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt. Außerdem sei die verhängte Geldstrafe zu hoch und würde auch nicht dem Einkommen des Beschuldigten entsprechen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eines Lokalaugenscheins.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Privatanzeige von Insp. M. T. zugrunde, wonach der Berufungswerber im Verdacht steht, am 07.02.2003 um 16.45 Uhr den PKW, Marke Porsche Boxter, mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D), gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerschein entzogen wurde.
Daraufhin wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 04.05.2004 zur Rechtfertigung aufgefordert und verantwortete sich dieser damit, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum behaupteten Zeitpunkt nicht gelenkt habe. In weiterer Folge erging sodann das angefochtene Straferkenntnis.
Sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung, als auch der Spruch des Straferkenntnisses vom 16.06.2004 weisen eine nicht mit der Privatanzeige übereinstimmende Tatzeit - nämlich 06.45 Uhr - auf.
Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Ein solcher Umstand ist die Verfolgungsverjährung.
Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Eine taugliche Verfolgungshandlung der Erstbehörde, welche alle notwendigen Elemente für eine hinreichende Konkretisierung der Tat und vielmehr des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG enthält, somit auch die konkrete Tatzeit (Uhrzeit) aufweist, ist nicht erfolgt, weshalb hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung (Tatort, Tatzeit und Handlung) vorgeworfen wird, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.