Wer ein Kraftfahrzeug ohne einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung lenkt, macht sich nach der o.a. Bestimmung strafbar. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte nach Ablauf der Befristung seiner Lenkerberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und ist er dahingehend verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.