RS UVS Kärnten 2003/07/11 KUVS-1093/6/2003

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Rechtssatz

Wer ein Kraftfahrzeug ohne einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung lenkt, macht sich nach der o.a. Bestimmung strafbar. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte nach Ablauf der Befristung seiner Lenkerberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten und ist er dahingehend verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Lenkberechtigung, befristete Lenkberechtigung, gültige Lenkberechtigung, Fristablauf, Führerschein, befristeter Führerschein
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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